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Wettanbieter aus Malta muss zahlen: Online-Sportwetten ohne Erlaubnis sind nichtig

Geld & Recht Lesezeit: ca. 18 Minuten

Sportwettenverträge, die ein Anbieter ohne deutsche Erlaubnis abschließt, sind nach § 134 BGB nichtig. Der Spieler kann seine Verluste bereicherungs- und deliktsrechtlich zurückverlangen. Dies gilt unabhängig vom Zahlungsweg. Auch das Überschreiten des gesetzlichen Monatslimits von 1.000 € nach § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 begründet einen Rückforderungsanspruch.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Ein Spieler nahm über mehrere Jahre an Online-Sportwetten eines Anbieters mit Sitz in Malta teil. Der Anbieter verfügte über eine maltesische Lizenz, jedoch erst ab dem 09.10.2020 über eine Konzession nach deutschem Recht. Der Spieler zahlte teils online oder per Kreditkarte, teils über eine Kundenkarte ein, die er in stationären Wettshops aufgeladen hatte. Er verlangte die Erstattung seiner Verluste. Der Anbieter wandte unter anderem fehlende internationale Zuständigkeit, mangelnde Aktivlegitimation wegen einer Abtretung an einen Prozessfinanzierer, Verjährung und die Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts ein und beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zu Entscheidungen des EuGH. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Anbieters zurück und ließ die Revision zu.

Welches Recht ist anwendbar?

Auf die Wettverträge, ihre Wirksamkeit und die Folgen ihrer Nichtigkeit ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. e Rom-I-VO deutsches Sachrecht anzuwenden. Dies umfasst auch den auf die Nichtigkeit gestützten Bereicherungsanspruch. Für den deliktischen Anspruch gilt nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ebenfalls deutsches Recht, weil der Vermögensschaden durch die Spielteilnahme von Deutschland aus im Inland eintritt.

Wegen der Gesetzesänderungen und der späteren Konzessionserteilung ist zwischen drei Zeiträumen zu differenzieren: der Zeit bis zur Konzessionserteilung (Geltung des GlüStV 2012), dem Zeitraum zwischen Konzessionserteilung und Inkrafttreten des GlüStV 2021 sowie der Zeit ab dem 01.07.2021.

Zeitraum ohne deutsche Erlaubnis: Warum sind die Wettverträge nichtig?

Sportwetten durften nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 nur mit einer deutschen Erlaubnis veranstaltet werden. Eine maltesische Lizenz berechtigt nicht zum Angebot in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, 08.09.2010 - Az: C-316/07). Die erstinstanzliche Verurteilung eines Landes, eine Konzession zu erteilen, und die behördliche Duldung des Angebots ersetzen die fehlende Erlaubnis nicht. Auf die Unterscheidung zwischen stationärem und Online-Spiel kommt es nicht an, weil das Verbot für beide Spielarten galt und der Anbieter auch für das stationäre Angebot unstreitig keine Konzession besaß.

Selbst wenn das Konzessionsverfahren gegen Unionsrecht verstieß, entfällt dadurch nur der Erlaubnisvorbehalt, nicht das Verbot, ohne Erlaubnis Sportwetten anzubieten. Es galt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, nicht eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Dies folgt aus der Gesetzessystematik und den Zielen des § 1 GlüStV 2012. Die einschlägigen EuGH-Entscheidungen betreffen nur die Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens, nicht die des Verbots (vgl. EuGH, 03.06.2010 - Az: C-46/08).

Der Erlaubnisvorbehalt war im gesamten Zeitraum verfassungs- und unionsrechtskonform. Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit können durch Verbraucher- und Sozialordnungsschutz gerechtfertigt sein; die Mitgliedstaaten haben dabei ein weites Ermessen, müssen die Ziele aber kohärent, systematisch und verhältnismäßig verfolgen. Ein Vollzugsdefizit führt nur dann zur Inkohärenz, wenn es die Eignung der Regelung zur Zielerreichung erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, 04.09.2014 - Az: C-157/13). Dies war hier nicht der Fall. Die fortbestehende Rechtslage mit einem Sportwettenmonopol und Internetverbot war kohärent und geeignet. Die abweichende Äußerung des EuGH zur deutschen Rechtslage (vgl. EuGH, 04.02.2016 - Az: C-336/14) beruht auf der Vorlageentscheidung eines nationalen Gerichts; zu einer eigenen Beurteilung der nationalen Rechtslage ist der EuGH nicht berufen.

§ 4 GlüStV 2012 ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt richtet sich nicht gegen eine bloße Art der Durchführung des Geschäfts, sondern soll wirtschaftliche und gesundheitliche Folgen für die Spieler verhindern. Zwar schützt es nicht vor jedem dem Glücksspiel immanenten Verlustrisiko, es dient aber der Verhinderung von Glücksspielsucht und Wettsucht sowie dem Spielerschutz, etwa durch Einsatzlimits, und damit auch dem Schutz vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden (vgl. BGH, 25.07.2024 - Az: I ZR 90/23). Aus demselben Zweck folgt die Qualifikation als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Individualschutz geht über einen bloßen Reflex hinaus, wie die spielerbezogenen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen und das Spieler-Sperrsystem zeigen. Der Schaden aus Verlusten bei unerlaubten Sportwetten fällt in den sachlichen Schutzbereich (vgl. BGH, 25.07.2024 - Az: I ZR 90/23).

Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann sich ein Staat gegenüber einem Anbieter nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis berufen, wenn er deren Erlangung schuldhaft vereitelt hat. Im Verhältnis zwischen Privaten gilt dies nicht, denn das Risiko einer materiell zu Unrecht verweigerten Konzession darf nicht auf den Spieler verlagert werden. Der Anbieter ist nicht schutzlos, er kann den Staat aus Staatshaftung in Anspruch nehmen.

Wie ist der Bereicherungsanspruch im Einzelnen begründet?

Der Anbieter hat die Beträge durch Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erlangt. Bei direkten Online- oder Kreditkartenzahlungen ist das unproblematisch. Auch bei Zahlungen über eine Kundenkarte, die in stationären Wettshops aufgeladen wurde, besteht eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen Spieler und Anbieter. Der Spieler wollte das Guthaben von vornherein für Spiele bei dem Anbieter verwenden und das stationäre Wettbüro nur als Treuhänder einschalten. Mit dem Spieleinsatz weist er konkludent an, den Betrag an den Anbieter zu leisten; die Leistung liegt also im Spieleinsatz.

§ 817 Satz 2 BGB steht nicht entgegen. Dem Spieler muss die Kenntnis des Verbots oder ein leichtfertiges Verschließen vor dieser Erkenntnis nachgewiesen werden, was einem Anbieter, der sein Angebot selbst für legal hält, nicht gelingt. Der Hinweis auf die maltesische Lizenz in den AGB und auf der Website musste bei einem offen auf den deutschen Markt ausgerichteten Angebot keine Zweifel an der Legalität wecken (vgl. BGH, 22.03.2024 - Az: I ZR 88/23). § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur einschlägig, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird. Ist der Vertrag nach § 134 BGB nichtig, richtet sich die Rückforderung nach Bereicherungsrecht (vgl. BGH, 22.04.1997 - Az: XI ZR 191/96).

Ist der Anspruch verjährt?

Die Verjährung setzt nach § 199 Abs. 1 BGB Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Hierfür ist der Anbieter darlegungs- und beweisbelastet. Zu den Umständen zählt die fehlende deutsche Erlaubnis des Anbieters als Negativtatsache, die zugleich Anspruchsvoraussetzung ist. Behauptet der Spieler glaubhaft, erst später von der Illegalität erfahren zu haben, und fehlen konkrete Anhaltspunkte für grob fahrlässige Unkenntnis, beginnt die Verjährung nicht. Grobe Fahrlässigkeit scheidet insbesondere aus, wenn der Anbieter selbst bis heute von der Legalität seines Angebots überzeugt ist und sich auf seine ausländische Lizenz beruft; Gegenteiliges kann dem Spieler nicht entgegengehalten werden (vgl. BGH, 22.03.2024 - Az: I ZR 88/23).

Wann besteht ein deliktischer Anspruch?

Der Anspruch folgt auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz. Der Anbieter handelt schuldhaft nach § 276 BGB, wobei ihm das Verschulden seiner Organe nach § 31 BGB zugerechnet wird. Er wusste, dass er keine deutsche Erlaubnis besaß, und durfte sich angesichts der EuGH-Rechtsprechung nicht auf die Wirksamkeit der maltesischen Lizenz in Deutschland verlassen (vgl. EuGH, 08.09.2009 - Az: C-42/07; EuGH, 08.09.2010 - Az: C-316/07). Ein Mitverschulden des Spielers besteht nicht, wenn der Anbieter nicht beweist, dass der Spieler die Gesetzeswidrigkeit des öffentlich beworbenen Angebots kannte oder kennen musste.


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OLG München, 03.09.2026 - Az: 14 U 1498/26 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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