Ein Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch wegen rechtsgrundlos geleisteter Einzahlungen bei einem unlizenzierten Online-Glücksspielanbieter kann nur in der Währung geltend gemacht werden, in der die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Erfolgt die Bezifferung stattdessen anhand einer vom Anbieter erstellten Transaktionsliste in einer Fremdwährung, ohne die tatsächlichen Euro-Abbuchungen konkret darzulegen und zu belegen, ist die Klage bereits unschlüssig.
Die bloße Nichtigkeit des Spielvertrags begründet jedoch für sich genommen noch keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch. Der Anspruchsteller muss die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere die Höhe der geleisteten und zurückzufordernden Beträge - schlüssig darlegen und im Bestreitensfall beweisen.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, bei denen nach der Differenzhypothese des § 249 Abs. 1 BGB der Zustand herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestünde - hier also der Zustand vor den tatsächlich in der jeweiligen Zahlungswährung erfolgten Einzahlungen.
Rückforderung von Online-Glücksspiel-Verlusten
Nimmt ein Spieler an Online-Glücksspielen bei einem Anbieter teil, der nicht über die erforderliche inländische Glücksspiellizenz verfügt, kann der zugrunde liegende Spielvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig sein. In diesem Fall kommen grundsätzlich Rückforderungsansprüche aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) oder aus Schadensersatzrecht in Betracht. Vorliegend betraf dies die Teilnahme an Online-Casinospielen über einen Zeitraum von mehreren Jahren bei einem in Malta ansässigen Anbieter, der lediglich über eine maltesische, nicht aber über eine für Deutschland gültige Lizenz verfügte.Die bloße Nichtigkeit des Spielvertrags begründet jedoch für sich genommen noch keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch. Der Anspruchsteller muss die Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere die Höhe der geleisteten und zurückzufordernden Beträge - schlüssig darlegen und im Bestreitensfall beweisen.
In welcher Währung ist ein Rückforderungsanspruch zu beziffern?
Die Erstattung rechtsgrundlos erlangter Zahlungen nach §§ 812, 818 Abs. 1 BGB unterliegt dem Grundsatz der währungsmäßigen Stoffgleichheit zwischen erlangter und zurückzuzahlender Summe. Die Rückgewähr hat daher in derselben Währung zu erfolgen, in welcher die ursprüngliche Leistung erbracht wurde, nicht etwa im Gegenwert in einer anderen Währung (vgl. BGH, 13.07.1987 - Az: II ZR 280/86). Die Schuldwährung ist mithin identisch mit der Währung der originär erlangten Geldmittel.Diese Grundsätze gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, bei denen nach der Differenzhypothese des § 249 Abs. 1 BGB der Zustand herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestünde - hier also der Zustand vor den tatsächlich in der jeweiligen Zahlungswährung erfolgten Einzahlungen.
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OLG Bamberg, 30.07.2026 - Az: 3 U 16/26 e
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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