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SCHUFA-Meldung unzulässig: Wann Inkassounternehmen für Datenpannen haften

Geld & Recht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Übermittlung personenbezogener Daten zu einer behaupteten offenen Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei ist nur zulässig, wenn die Forderung plausibel dargelegt und geeignet ist, verlässliche Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit oder den Zahlungswillen des Betroffenen zuzulassen. Ist dies nicht der Fall, steht dem Betroffenen gegen den Übermittelnden ein Anspruch auf Widerruf der Meldung sowie - bei Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufes oder Verlust der Datenkontrolle - ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zu.

Wann ist die Datenübermittlung an eine Auskunftei rechtmäßig?

Übermittelt ein Unternehmen personenbezogene Daten zu einer behaupteten offenen Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei wie die SCHUFA, handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Da Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO eine abschließende Liste von Rechtfertigungsgründen für eine solche Verarbeitung enthält, muss die Übermittlung unter einen dieser Tatbestände subsumierbar sein, um rechtmäßig zu sein. Mangels Einwilligung des Betroffenen kommt regelmäßig nur Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht, wonach die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein muss, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen.

§ 31 BDSG ist auf die Übermittlung von Daten an Auskunfteien nicht unmittelbar anwendbar, da diese Vorschrift die Übermittlung selbst nicht regelt (vgl. BGH, 14.10.2025 - Az: VI ZR 431/24).

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO nur unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Es muss ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, die Verarbeitung muss zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein, und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen (vgl. EuGH, 09.01.2025 - Az: C-394/23).

Wirtschaftsauskunfteien werden zur Wahrung berechtigter Interessen tätig, indem sie neben eigenen wirtschaftlichen Interessen auch die berechtigten Interessen ihrer Kunden, insbesondere potentieller Kreditgeber, wahrnehmen. Die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei kann Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken sowie andere Unsicherheiten verringern (vgl. EuGH, 07.12.2023 - Az: C-26/22, C-64/22). Kreditwürdigkeitsprüfungen unter Einbeziehung von Auskunfteien sind auch im nationalen Recht (§ 505b Abs. 1 BGB) sowie im europäischen Recht anerkannt.

Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung setzt voraus, dass das berechtigte Interesse nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen, weniger stark in die Rechte der betroffenen Person eingreifenden Mitteln erreicht werden kann; zugleich ist der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zu beachten (vgl. EuGH, 09.01.2025 - Az: C-394/23). Daten über Forderungen sind für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit nur dann förderlich, wenn aus ihnen aussagekräftige Indizien über die Zahlungsfähigkeit oder den Zahlungswillen des Betroffenen gewonnen werden können.

Wann fehlt es an einer plausiblen Darlegung der eingemeldeten Forderung?

Die bloße Behauptung einer Forderung genügt für deren Einmeldung nicht; erforderlich ist eine plausible Darlegung der Forderung. Wird eine Forderung vom Betroffenen vor der Übermittlung als unberechtigt zurückgewiesen und sind einzelne Rechnungspositionen aus sich heraus nicht nachvollziehbar oder nicht näher erläutert, fehlt es an der für die Erforderlichkeit der Datenübermittlung notwendigen Aussagekraft der Forderungsdaten. Vorliegend betraf dies eine Schlussrechnung aus einem Energieversorgungsvertrag, die neben der Hauptforderung verschiedene, nicht ohne Weiteres verständliche Nebenforderungen (unter anderem einen sogenannten Nichterfüllungsschaden sowie Mahn- und Überweisungsgebühren) enthielt und deren Grundlage - ein von der tatsächlichen Verbrauchsmenge abweichender Abrechnungswert - von den Parteien nicht weiter aufgeklärt wurde. Betrifft die Datenübermittlung eine nicht titulierte, bestrittene und nicht in ihrer Gesamtheit plausibel gemachte Forderung, ist sie nicht geeignet, eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit zu ermöglichen, und daher nicht als erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO anzusehen.


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BGH, 12.05.2026 - Az: VI ZR 375/24

ECLI:DE:BGH:2026:120526UVIZR375.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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