Ein häusliches
Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt vor, wenn ein Raum seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Der Raum muss seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sein und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen. Typischerweise ist er mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück bildet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH, 27.07.2015 - Az:
GrS 1/14).
Grundsätzlich ist bei mehreren in die häusliche Sphäre eingebundenen Räumen die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung als funktionale Einheit kommt nur in Betracht, wenn die Räume nahezu identisch genutzt werden. Es darf insoweit keinen Unterschied machen, ob aufgrund der räumlichen Situation die Nutzung in einem oder in mehreren Räumen stattfindet (vgl. BFH, 09.11.2006 - Az: IV R 2/06).
Eine funktionale Büroeinheit kann auch dann vorliegen, wenn neben dem eigentlichen Arbeitszimmer ein Sekretariatsarbeitsplatz in einem anderen Raum besteht. Handelt es sich bei den Personen, die die Sekretariatsarbeiten ausführen, ausschließlich um familienangehörige oder haushaltszugehörige Personen, die im Unternehmen des Betriebsinhabers beschäftigt sind, wird die häusliche Einbindung des Raums dadurch nicht aufgehoben. In diesem Fall gehört die funktionale Büroeinheit im Ergebnis zum häuslichen Arbeitszimmer des Betriebsinhabers (vgl. BFH, 09.11.2006 - Az: IV R 2/06; BFH, 12.07.2002 - Az: IV B 36/01).
Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst auch Räume, die der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende und im Unternehmen beschäftigte Ehegatte als Büro zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nutzt (vgl. BFH, 29.04.2010 - Az: VI B 153/09). Gleiches gilt, wenn zwischen den Eheleuten kein Arbeits-, sondern ein gewerbliches Vertragsverhältnis besteht, im Rahmen dessen das häusliche Büro nur vom Ehegatten genutzt wird (vgl. BFH, 18.04.2020 - Az: X B 146/19).
Eine Doppelnutzung eines Raums durch Ehegatten steht der mehrfachen Einordnung des Raums als häusliches Arbeitszimmer für jeden Ehegatten nicht entgegen. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG enthält ein personenbezogenes Abzugsverbot der Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies ermöglicht den jeweiligen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug außerhalb des Abzugsverbots für selbstgetragene Aufwendungen (vgl. BFH, 15.12.2016 - Az:
VI R 53/12; BFH, 15.12.2016 - Az:
VI R 86/13).
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