Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.060 Anfragen

Tageweise Vermietung einzelner Räume schließt Steuerfreiheit beim Hausverkauf anteilig aus

Geld & Recht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der steuerliche Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wonach der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks steuerfrei bleibt, gilt nur insoweit, als die Immobilie tatsächlich ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige die Räume selbst bewohnt und nicht einem Dritten zur ausschließlichen Nutzung überlässt. Eine zeitweilige oder räumlich begrenzte Fremdnutzung - etwa durch tageweise Vermietung einzelner Zimmer - unterbricht die ausschließliche Eigennutzung für den betroffenen Teil der Immobilie. Die Überlassung an Dritte schließt die gleichzeitige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus, da der Eigentümer sich vertraglich der Zugriffsmöglichkeit auf diese Räume begibt.

Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für unschädliche Fremdnutzungen besteht nicht. Auch kurzzeitige oder geringfügige Vermietungen führen insoweit zur Steuerpflicht, als die vermieteten Räume dem Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen werden. Die Rechtslage lässt keine Toleranz für eine „unerhebliche“ Vermietungsdauer zu.

Die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist jedoch nur insoweit zu versagen, als eine tatsächliche Fremdnutzung stattgefunden hat. Der Gesetzeszweck gebietet eine anteilige Betrachtung: Nur der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf die fremdvermieteten Räume entfällt, ist steuerpflichtig; im Übrigen bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Maßgeblicher Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der fremdvermieteten Wohnfläche zur insgesamt vorhandenen Wohnfläche.

Die Mitbenutzung von Räumen wie Bad oder Flur durch Mieter steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht entgegen, da diese Flächen auch während der Vermietung in die häusliche Sphäre des Eigentümers eingebunden bleiben.


BFH, 19.07.2022 - Az: IX R 20/21

ECLI:DE:BFH:2022:U.190722.IXR20.21.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Tagesspiegel 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant