Macht der Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB in der vom 31. Oktober 2009 bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (aF) geltend und ist die Autorisierung des in Rede stehenden Zahlungsvorgangs durch den Zahler streitig, trägt nach dem in § 675w BGB aF zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht.
BGH, 05.03.2024 - Az: XI ZR 107/22
ECLI:DE:BGH:2024:050324UXIZR107.22.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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