Wenn es sich bei einem Teilurteil gleichzeitig auch um ein Grundurteil i.S.d § 301 Abs. 1 S. 2, § 304 ZPO handeln soll, dann muss sich dies aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen lassen.
Ein Gründungsgesellschafter hat die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.
Ein Prospekt muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild des Beitrittsobjekts vermitteln, dh er muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend und vollständig aufklären. Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein.