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Rückabwicklung von nach dem Policenmodell geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 15. Februar 2023 (Az: IV ZR 353/21) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegensteht.

Wie der Senat ebenfalls nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. März 2023 (Az: IV ZR 40/21) entschieden und im Einzelnen begründet hat, liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler im oben genannten Sinne vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Form (hier: Schriftform) enthielt. Allein dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung genüge, wird der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass ein Widerspruch in Schriftform erforderlich ist. Vielmehr wird er - anders als das Berufungsgericht meint - annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genügt.

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht deshalb, weil in § 15 AVB jeweils der Hinweis auf die notwendige Schriftform enthalten war, denn die Belehrung dort ist drucktechnisch nicht hervorgehoben und erfüllt damit ebenso nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung (vgl. BGH, 01.06.2016 - Az: IV ZR 482/14).


BGH, 27.09.2023 - Az: IV ZR 139/22

ECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR139.22.0

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