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Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Anlageberatung

Geld & Recht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine anleger- und objektgerechte Beratung muss speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein und hat sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen zu erstrecken.

Der Berater muss über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben oder haben können, richtig und vollständig informieren. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde.

Ein Hinweis auf die Einstellung eines Emissionsprospekt auf der Homepage des Unternehmens und damit eine Downloadmöglichkeit reicht zur Aufklärung eines Anlegers nicht aus.

Es liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn in einer Beratung die im Prospekt dargestellten Risiken derart verharmlost werden, dass der Anleger eine falsche Vorstellung von deren Ausmaß und Erheblichkeit erhält.


LG Hamburg, 28.11.2019 - Az: 319 O 267/18

ECLI:DE:LGHH:2019:1128.319O267.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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