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Abtretbarkeit und Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Energiepreispauschale ist grundsätzlich sowohl abtretbar als auch pfändbar.

Die Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst auch die Energiepreispauschale.

Die Rechtsprechung zur Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen, kann nicht auf die Energiepreispauschale übertragen werden, da die Regelung für die Energiepreispauschale keine zwingende Mittelverwendung vorsieht, weshalb es an einer Zweckbindung im Sinne des § 851 ZPO fehlt.


LG Deggendorf, 12.10.2022 - Az: 12 T 129/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern