Gemäß § 237 Abs. 1, 2 AO ist der geschuldete (Steuer) Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid oder gegen eine Einspruchsentscheidung über diesen Verwaltungsakt endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.
Die Zinsen betragen gemäß § 238 Abs. 1 AO für jeden Monat 0,5 %. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
Die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % je Monat verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 08.07.2021 – Az:
1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - entschieden, dass die Anwendung des § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen führe, die dem Fiskus aufgrund einer Steuerfestsetzung einen bestimmten Steuerbetrag schulden. Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, würden gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird, ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung erweise sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume als verfassungswidrig.
Zum Rechtfertigungsmaßstab in Bezug auf die benannte Ungleichbehandlung hat das BVerfG dabei auf das strengere Verhältnismäßigkeitsprinzip (in Abgrenzung zur Willkürprüfung) zurückgegriffen mit der Begründung, dass das Differenzierungskriterium des Zeitpunktes der (zutreffenden) Steuerfestsetzung nicht in der Hand des Steuerpflichtigen liege. Für Zeiträume ab dem 01.01.2014 hat das BVerfG den angewandten Zinssatz im Rahmen der Vollverzinsung für nicht mehr erforderlich und damit verfassungswidrig erachtet.
Überträgt man diese verfassungsrechtliche Prüfung (verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung, Rechtfertigung der Ungleichbehandlung) auf die Aussetzungszinsen i.S. des § 237 AO, so ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
So stellt sich bereits auf Ebene der verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung die Frage der maßgeblichen Vergleichsgruppen. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
Als Vergleichsgruppen kommen dabei sowohl Steuerpflichtige, deren Steuern von der Vollziehung ausgesetzt waren und deren Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist und Steuerpflichtige, die keine Aussetzung der Vollziehung erhalten oder beantragt haben und die ihre Steuern zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt fristgerecht gezahlt haben, in Betracht. Diese Vergleichsgruppen werden insoweit ungleich behandelt, als dass die eine Gruppe Aussetzungszinsen zu leisten hat, während die andere keine Aussetzungszinsen zu leisten hat.
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