Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem VW Sharan mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 in Anspruch.
Zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs im Jahr 2011 bei einem Händler nahm der Kläger bei der Volkswagen Bank GmbH ein Darlehen in Höhe von 26.980 € auf, das er bis Juni 2015 zurückführte. Dabei entstanden ihm Finanzierungskosten in Höhe von 3.348,80 € (2.404,50 € Zinsen und 944,30 € Bearbeitungsentgelt). Die unter anderem auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Soweit dem Kläger durch das Landgericht ein Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten nebst Zinsen zugesprochen worden und ihre dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist, greift die Beklagte das Berufungsurteil mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision an.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige und wirksam auf den Angriff gegen die Verurteilung zum Ersatz von Finanzierungskosten nebst Zinsen beschränkte Revision ist nur in geringem Umfang hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen begründet.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:
Die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, umfasse neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten. Das Darlehen habe allein und konkret der Finanzierung des Fahrzeugerwerbs gedient. Die Finanzierungskosten seien als vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs erbracht worden und somit vom Schutzbereich des § 826 BGB umfasst. Darauf, ob der Kläger, wäre er nicht durch die Beklagte getäuscht worden, ein anderes Fahrzeug erworben und zu vergleichbaren Bedingungen finanziert hätte, komme es nicht an. Es handle sich auch nicht um Sowieso-Kosten, denn die Finanzierungskosten für das Fahrzeug wären nicht angefallen, wenn der Kläger nicht getäuscht worden wäre und das Fahrzeug deshalb nicht erworben hätte.
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