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Autokauf und die Haftung einer kreditfinanzierenden Bank

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt der Senat an, dass die Darlehensvaluta, soweit diese auf den Kaufpreis entfiel, entsprechend dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2010 weisungs- und damit ordnungsgemäß an die im Darlehensvertrag bezeichnete Händlerin, die Fa. A ... GmbH, geleistet worden ist.

Soweit der Beklagte dies bestreitet und eine unterbliebene Auszahlung an die genannte Firma daraus ableiten will, dass der Verkäufer V in Vertretung für die Fa. A … gehandelt habe, ist sein Vorbringen unsubstantiiert, weshalb hierüber zu Recht in erster Instanz kein Beweis erhoben worden ist. Denn der Beklagte setzt sich mit diesem Vortrag zu seinem eigenen Vorbringen in der Klageerwiderung vom 19.02.2010, in Widerspruch. Danach soll der Darlehensvertrag anlässlich eines Kaufes eines weiteren Gebrauchtwagens der Marke X bei der Fa. A ... GmbH geschlossen worden sein bzw. durch Vermittlung der Mitarbeiter des Autohauses B … OHG bzw. A ... GmbH als Verkäuferin abgeschlossen worden sein. Vor dem Hintergrund dieses Vortrags kann nicht nachvollzogen werden, warum der Verkäufer V nunmehr für die Fa. A … GmbH aufgetreten sein soll. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die als Händlerin bezeichnete Fa. A ... GmbH dem Beklagten nach allgemeiner Lebenserfahrung das Fahrzeug nicht übergeben hätte, wenn dem nicht die Zahlung des Kaufpreises vorausgegangen wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte wegen nicht erfüllter Kaufpreiszahlung in Anspruch genommen worden ist, was nahe gelegen hätte, wäre der Kaufpreis nicht, wie von ihm behauptet, an den Verkäufer gezahlt worden.

Der Beklagte kann dem Zahlungsbegehren der Klägerin auch keinen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Berufung, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe, weil die Klägerin über die von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Verkäufer - Kenntnis davon, dass trotz mündlicher Zusage die Rückkaufoption diese in den Darlehensverträgen nicht enthalten gewesen sei - nicht aufgeklärt habe. Abgesehen davon, dass die behauptete und angeblich vom Verkäufer V erklärte Rückkaufoption, also eine Erklärung vergleichbar der in erster Instanz vorgelegten Bestätigung des Autohauses B, wonach Käufer und Verkäufer sich darüber einig waren, dass der Autohändler das Fahrzeug nach Ablauf der Kreditlaufzeit zurücknimmt und die fällige Restrate bei der finanzierenden Bank übernimmt, die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer betrifft und damit in dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag nichts zu suchen hat, ist ein Aufklärungsverstoß der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden.

Zwar kommt grundsätzlich die Haftung einer Finanzierungsbank wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs in Betracht. Danach können sich Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

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Simon, Mecklenburg Vorpommern