Eine Bank ist hinsichtlich einer Kapitalanlage regelmäßig zu einer anlage- und anlegergerechten
Beratung verpflichtet, wobei Inhalt und Umfang der Beratung von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Wissensstand, der Risikobereitschaft sowie des Anlageziels und den Vermögensverhältnissen des Anlegers abhängen. Ferner sind die allgemeinen Risiken der Anlage, die Entwicklung des Kapitalmarktes und die speziellen Risiken, die sich aus dem Anlageobjekt ergeben, zu berücksichtigen.
Es handelt sich regelmäßig um einen erfahrenen Anleger, wenn er bereits über mehrere Jahre Wertpapiergeschäfte getätigt hat und dabei auch in Aktienfonds, Einzelaktien, offene Immobilienfonds sowie aktienbasierte Zertifikate investiert hat.
Eine Gesellschaft ist nicht deshalb insolvent, weil sie eine Tochtergesellschaft oder Enkelgesellschaft einer Investmentbank ist. Der Fremdfinanzierungsgrad ist lediglich ein Indiz für die Solvenz einer Gesellschaft neben weiteren Kriterien wie etwa die Vereinbarungen zwischen der Muttergesellschaft und der Emittentin. Auch kann aus einer negativen Presseberichterstattung, die auch die Anlagegesellschaft betrifft, nicht automatisch der Rückschluss gezogen werden, dass die Gesellschaft von der Insolvenz bedroht ist. Insoweit muss der Bank zur Erfüllung ihrer Beratungspflicht auch nicht jegliche Art von Äußerungen und Veröffentlichungen bekannt sein, sondern nur allgemein anerkannte Publikationen für Wirtschaftsfragen oder des hier fraglichen Marktsegmentes.
Die Anlage von ca. 3 % des Depotgesamtvolumens eines erfahrenen Anlegers in Zertifikate ist regelmäßig nicht zu beanstanden.
Der telefonische Erwerb von Zertifikaten kann grundsätzlich nicht nach den Vorschriften des Fernabsatzvertragsrechts widerrufen werden, da bei Geschäften der genannten Art das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung der Preisentwicklung nicht einseitig einer Partei aufgebürdet werden soll.