Ein Zahlungsdienstleister verstößt nicht gegen § 675w S. 4 BGB, wenn er die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises erbringt, indem er darlegt, dass die Sicherheitsmerkmale von Zahlungskarten praktisch unüberwindbar sind.
Eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG liegt nicht vor, wenn sich eine Bank zur Abwehr von Ansprüchen eines Kunden (hier: Erstattung von Beträgen, die mit einer angeblich entwendeten EC-Karte abgehoben wurden) auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft.
Vor Einführung des § 675w BGB im Jahr 2009 galt nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre bei Zahlungen, bei denen eine ordnungsgemäße Verwendung der Originalkarte und der PIN zur Auslösung des Zahlungsvorgangs nachgewiesen werden konnte, ein Beweis des ersten Anscheins, dass die Abhebung oder die Zahlung durch den Kunden selbst vorgenommen oder von ihm zumindest begünstigt worden war, da nur er die Geheimnummer kennt. Der Hinweis des Kunden, er habe nicht selbst verfügt, ihm sei die Karte abhandengekommen, erschütterte den Nachweis nicht. Ein Beweis des ersten Anscheins sprach dafür, dass die PIN auf der Karte notiert war oder in unmittelbarer Nähe hierzu aufbewahrt wurde, der Zahler sich also grob fahrlässig verhalten hatte.
Eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG liegt nicht vor, wenn sich eine Bank zur Abwehr von Ansprüchen eines Kunden (hier: Erstattung von Beträgen, die mit einer angeblich entwendeten EC-Karte abgehoben wurden) auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Satz 4 ist mit Wirkung ab dem 13.1.2018 in § 675w BGB eingefügt worden. Umgesetzt wird damit Art. 72 der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie. Die Bedeutung von § 675w S. 3 und S. 4 BGB sind nicht ganz klar.Vor Einführung des § 675w BGB im Jahr 2009 galt nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre bei Zahlungen, bei denen eine ordnungsgemäße Verwendung der Originalkarte und der PIN zur Auslösung des Zahlungsvorgangs nachgewiesen werden konnte, ein Beweis des ersten Anscheins, dass die Abhebung oder die Zahlung durch den Kunden selbst vorgenommen oder von ihm zumindest begünstigt worden war, da nur er die Geheimnummer kennt. Der Hinweis des Kunden, er habe nicht selbst verfügt, ihm sei die Karte abhandengekommen, erschütterte den Nachweis nicht. Ein Beweis des ersten Anscheins sprach dafür, dass die PIN auf der Karte notiert war oder in unmittelbarer Nähe hierzu aufbewahrt wurde, der Zahler sich also grob fahrlässig verhalten hatte.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Frankfurt, 30.09.2021 - Az: 6 U 68/20
ECLI:DE:OLGHE:2021:0930.6U68.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


