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Bearbeitungsentgelt für ein Darlehen: Rechtmäßig oder nicht?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Vorschriften über Verbraucherkreditverträge sind nicht anwendbar, wenn ein Immobilienkaufmann, der bereits seit zwanzig Jahren Bauträgerobjekte durchführt, ein Darlehen über 2.100.000 € aufnimmt und er bei dem zugehörigen Projekt einen Gewinn von ca. 1.300.000 € erwartet.

In diesem Fall stellt auch ein formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt von 100.000 € keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dass die vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100.000.- € für das in Höhe von 2, 1 Mio € gewährte Darlehen (Darlehensvertrag vom 05.02.2010, Verlängerungsverträge vom 20.12.2010 und 30.03./10.04.2012) unter die formularmäßige Regelung innerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 BGB fällt, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger bereits nicht überzeugend darlegen und beweisen können.

Das von der Beklagten stammende Formular K1 mit dem unter Ziffer 3.3. enthaltenen Passus zum Bearbeitungsentgelt mag eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, jedoch befindet sich im Abschnitt 9 des Vertrages zu Ziffer 3.3. eine Ergänzung, die für eine individuelle Vereinbarung hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts spricht.

Aus den Angaben des Zeugen S ergibt sich, dass der Betrag in Höhe von 100.000.- € von der Beklagten gewünscht und mit dem Kläger besprochen worden ist und dementsprechend in den Vertrag (im Übrigen abweichend von der sich aus Ziffer 3.3. errechnenden Gebühr in Höhe von 105.000.- €) aufgenommen wurde.

Selbst wenn jedoch die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts als Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen gewertet würde, ergibt sich keine Erfolgsaussicht für die Berufung. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Die Inhaltskontrolle ger. § 307 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 13.05.2014 - Az: XI ZR 170/13 (wie auch die weitere Entscheidung vom 13.05.2014, Az: XI ZR 405/12) - bezieht sich ausdrücklich auf einen sog. Verbraucherkredit und die Prüfung nach § 307 Abs. 1, S.1, Abs. 2, Nr.1 BGB befasst sich mit der gegen Treu und Glauben verstoßenden Benachteiligung des „Verbrauchers“.

Mit der Bezeichnung des Klägers als „Privatkunde“ kann nicht darüber hinweggetäuscht werden, dass der Kläger für das streitgegenständliche Darlehen kein Verbraucher'. S. d. § 13 BGB war. Er ist seit ca. 20 Jahren als Immobilienkaufmann tätig und führte schon mehrfach Bauträgerobjekte durch. So auch hier: Das Darlehen diente zum Erwerb eines Grundstücks, um dort eine Bebauung zu realisieren, aus der sich der Kläger einen Gewinn von 1,3 Mio € erwartete.

Dass das vereinbarte Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100.000.- € den Kläger entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde, vermag der Senat nicht zu sehen.

Eine „situative Unterlegenheit“ lag nicht vor. Aus der persönlichen Anhörung des Klägers ergibt sich, dass er schon seit ca. 20 Jahren eine Geschäftsbeziehung zur Beklagten hat, die er als befriedigend einschätzt. Dass die Beklagte für die streitgegenständliche Finanzierung (neben dem Zins) ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100.000.- € wollte, war ihm nach den Angaben des Zeugen S mehrfach dargelegt worden. Der Kläger war zwar „nicht begeistert“, hat aber in den Verhandlungen mit dem Zeugen keine Einwendungen vorgebracht oder nicht versucht, die Höhe der Gebühr zu drücken.

Dass sich für den Kläger eine Drucksituation möglicherweise daraus ergab, dass er den Grundstückskaufvertrag schon abgeschlossen hatte, bevor die Grundstücksfinanzierung abschließend geregelt war, liegt allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Dass die Beklagte ein Bearbeitungsentgelt von 100.000.- € wollte, war dem Kläger noch vor dem von ihm möglicherweise verspürten zeitlichen Druck bekannt.

Dadurch ist auch ausgeschlossen, dass sich die Beklagte einen von dem Kläger möglicherweise verspürten oder faktisch bestehenden Druck zu nutze gemacht haben könnte.


OLG München, 13.10.2014 - Az: 27 U 1088/14

ECLI:DE:OLGMUEN:2014:1013.27U1088.14.0A

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