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Haftung einer Bank für missbräuchliche EC-Kartenverfügungen

Geld & Recht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Regeln des Anscheinsbeweises sind auf mit der Originalkarte bewirkte Barabhebungen an Geldautomaten, die seit dem 31.10.2009 stattgefunden haben und daher dem Geltungsbereich der §§ 675u bis 675w BGB unterliegen, grundsätzlich weiter anwendbar.

Ob das von dem kartenausgebenden Kreditinstitut und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet, ist stets anhand des jeweiligen konkreten Vortrags der Parteien zu möglichen Sicherheitslücken und gegebenenfalls - aber nicht zwangsläufig - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.

Den Schwierigkeiten des Karteninhabers, zu den technischen Abläufen, Sicherheitsvorkehrungen und möglichen Sicherheitslücken näher vorzutragen, tragen die sekundäre Darlegungslast des kartenausgebenden Kreditinstituts sowie der dem Zahlungsdienstleister auferlegte erforderliche Nachweis der Authentifizierung (§ 675w Satz 1 BGB) Rechnung.


OLG Dresden, 06.02.2014 - Az: 8 U 1218/13

ECLI:DE:OLGDRES:2014:0206.8U1218.13.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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WAIBEL, A., Freiburg