Die Regeln des Anscheinsbeweises sind auf mit der Originalkarte bewirkte Barabhebungen an Geldautomaten, die seit dem 31.10.2009 stattgefunden haben und daher dem Geltungsbereich der §§ 675u bis 675w BGB unterliegen, grundsätzlich weiter anwendbar.
Ob das von dem kartenausgebenden Kreditinstitut und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet, ist stets anhand des jeweiligen konkreten Vortrags der Parteien zu möglichen Sicherheitslücken und gegebenenfalls - aber nicht zwangsläufig - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.
Den Schwierigkeiten des Karteninhabers, zu den technischen Abläufen, Sicherheitsvorkehrungen und möglichen Sicherheitslücken näher vorzutragen, tragen die sekundäre Darlegungslast des kartenausgebenden Kreditinstituts sowie der dem Zahlungsdienstleister auferlegte erforderliche Nachweis der Authentifizierung (§ 675w Satz 1 BGB) Rechnung.
Ob das von dem kartenausgebenden Kreditinstitut und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet, ist stets anhand des jeweiligen konkreten Vortrags der Parteien zu möglichen Sicherheitslücken und gegebenenfalls - aber nicht zwangsläufig - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.
Den Schwierigkeiten des Karteninhabers, zu den technischen Abläufen, Sicherheitsvorkehrungen und möglichen Sicherheitslücken näher vorzutragen, tragen die sekundäre Darlegungslast des kartenausgebenden Kreditinstituts sowie der dem Zahlungsdienstleister auferlegte erforderliche Nachweis der Authentifizierung (§ 675w Satz 1 BGB) Rechnung.
OLG Dresden, 06.02.2014 - Az: 8 U 1218/13
ECLI:DE:OLGDRES:2014:0206.8U1218.13.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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