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Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern: außergewöhnliche Belastung?

Geld & Recht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Kläger machten im Streitjahr 2009 Reisekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Erläuterung führten sie aus, dass die Tochter sowie ihr Ehemann im Restaurant tätig seien und deshalb bis spät in die Nacht und an Wochenenden auf Kinderbetreuung angewiesen seien. Ein Babysitter sei für diese Zeiträume kaum zu finden bzw. unbezahlbar. Deshalb sei die Klägerin jedes Wochenende und an Feiertagen zum Wohnort der Tochter gefahren, um das Enkelkind bzw. die Enkelkinder zu beaufsichtigen.

Vorliegend wurde den Klägern zurecht der begehrte Abzug von Kinderbetreuungskosten (Fahrtkosten und Kosten für Verpflegungsmehraufwand) als außergewöhnliche Belastungen versagt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 2 EStG zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Sittliche Gründe sind nur zwangsläufig, wenn das sittliche Gebot ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung tritt, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann. Allgemeine sittlich-moralische Beweggründe, auch wenn sie in hohem Maße achtenswert sind, reichen nicht aus; ebenso wenig genügen auf bestimmten Konventionen beruhende Verpflichtungen, wie z.B. Anstandspflichten, Sitten und Übungen.

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FG Münster, 01.03.2021 - Az: 9 K 1651/18 E

ECLI:DE:FGMS:2021:0301.9K1651.18E.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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