Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ohne Kündigung müssen klar und verständlich sein, selbst wenn der Darlehensgeber über die grundsätzlich geschuldeten Angaben hinausgeht. Im Falle eines so eröffneten Informationsdefizits des Darlehensnehmers kommt eine „Heilung“ mit Blick auf den Verständnishorizont nicht mehr in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar kann der Darlehensgeber nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Der Anspruch ist jedoch gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn im Vertrag u.a. die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltenen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die in die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge einbezogen worden sind, genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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