Eine als Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen anzuerkennende Jahresabrechnung erfordert, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen gesondert aufgeführt sind. Der Mindestinhalt einer solchen Jahresabrechnung ergibt sich aus Rn. 26 und 27 des BMF-Schreibens vom 9. November 2016, BStBl. I S. 1213.
Die Kläger selbst haben kein Unternehmen mit der Treppenhausreinigung beauftragt und haben selbst auch keine Rechnung erhalten, da die Treppenhausreinigung im Auftrage der Hausverwalterin für die WEG erfolgte.
Die Kläger haben auch keine Unterlagen vorgelegt, die von der Finanzverwaltung in Abweichung von § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG als Nachweis für das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zugelassen sind, wenn die Steuerpflichtigen die Aufwendungen wirtschaftlich getragen haben, die Rechnung jedoch an den Vermieter oder Verwalter erteilt wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
a) Die Kosten für die Treppenhausreinigung können nicht nach § 35a Absatz 2 EStG steuermindernd berücksichtigt werden. Denn nach § 35 Absatz 5 Satz 3 EStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Absatz 2 EStG, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.Die Kläger selbst haben kein Unternehmen mit der Treppenhausreinigung beauftragt und haben selbst auch keine Rechnung erhalten, da die Treppenhausreinigung im Auftrage der Hausverwalterin für die WEG erfolgte.
Die Kläger haben auch keine Unterlagen vorgelegt, die von der Finanzverwaltung in Abweichung von § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG als Nachweis für das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zugelassen sind, wenn die Steuerpflichtigen die Aufwendungen wirtschaftlich getragen haben, die Rechnung jedoch an den Vermieter oder Verwalter erteilt wurde.
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