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Verbraucherkreditverträge: Was sind die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er die Kosten für die Verlängerung des Kredits umfasst, wenn die Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 nach ihrem Art. 1 nur bestimmte Aspekte der Vorschriften über Verbraucherkreditverträge harmonisieren soll und dass sie keine Harmonisierungsvorschriften über die Verlängerung der Laufzeit des Kredits enthält. Diese Richtlinie nennt in ihrem Art. 2 Abs. 6 nur den Fall der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen, was im Ausgangsverfahren nicht in Rede steht. Im Übrigen wird, wie alle Parteien des Ausgangsverfahrens geltend gemacht haben, die Frage der maximal zulässigen Kreditkosten in der Richtlinie nicht geregelt, so dass die Mitgliedstaaten für die Festlegung dieser Kosten zuständig bleiben.

Gemäß Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 umfasst der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ „sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind“.

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich zum einen, dass nur „Notargebühren“ ausdrücklich von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen sind. Zum anderen stellt diese Begriffsbestimmung nicht klar, ob sich die dort genannten Kosten auf die Kosten beschränken, die für die Gewährung des Kredits notwendig sind.

Aus diesem Wortlaut ergibt sich hingegen, dass der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ „Kosten jeder Art …, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind“, umfasst und dass in diesen Kosten „Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag … ebenfalls“ enthalten sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter diesen Kosten sämtliche Kosten zu verstehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind, einschließlich der Provisionen, die der Kreditnehmer dem Kreditgeber zu zahlen hat.

Somit hat der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 weit definiert.

Nicht nur enthält die Bestimmung des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ keine Beschränkung hinsichtlich der Laufzeit des Kreditvertrags, sondern vor allem fallen die Kosten und ihre Aufschlüsselung über die Laufzeit dieses Vertrags unter diesen Begriff. Dies wird im Übrigen durch den 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 bestätigt, wonach der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ „im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag“ zu verstehen ist.

Daraus folgt, dass der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sowohl die mit der Gewährung des Kredits verbundenen Kosten als auch die Kosten im Zusammenhang mit seiner Verwendung im Laufe der Zeit erfasst.

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