Im Fall des entschädigungslosem Entzug von Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, kann der Aktionär einen Verlust steuerlich geltend machen, wenn mittels Insolvenzplan das Grundkapital einer Aktiengesellschaft auf Null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird.
Hier liegt ein steuerbarer Aktienveräußerungsverlust vor.
Hier liegt ein steuerbarer Aktienveräußerungsverlust vor.
BFH, 03.12.2019 - Az: VIII R 34/19
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