Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 495 Abs. 1 BGB kann zwar grundsätzlich wirksam aber nur zugleich mit einem aufschiebend bedingten Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB übertragen werden.
Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB ist als vertragsbezogenes Gestaltungsrecht grundsätzlich nach §§ 398, 413 BGB übertragbar. Der Übertragung des Widerrufsrechts steht § 399 Fall 1 BGB nicht entgegen. Insbesondere scheitert sie nicht daran, dass das Widerrufsrecht nicht vom Darlehensnehmer als Verbraucher getrennt werden kann. Die vertypte Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bei Vertragsschluss ist zwar Voraussetzung für das Entstehen des Widerrufsrechts. Dessen weiterer Bestand ist aber nicht von einem Fortbestand der Verbrauchereigenschaft abhängig. Das Widerrufsrecht erlischt nicht bloß deshalb, weil der Verbraucher nach Vertragsschluss Unternehmer wird. Lässt aber ein nachträglicher Wechsel des Status des Widerrufsberechtigten vom Verbraucher zum Unternehmer das vorher begründete Widerrufsrecht unberührt, hindert der Schutzzweck des Widerrufsrechts auch seine Übertragung nicht, ohne dass es - wie vom Berufungsgericht richtig gesehen - darauf ankäme, ob der Übernehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.
Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB ist als vertragsbezogenes Gestaltungsrecht grundsätzlich nach §§ 398, 413 BGB übertragbar. Der Übertragung des Widerrufsrechts steht § 399 Fall 1 BGB nicht entgegen. Insbesondere scheitert sie nicht daran, dass das Widerrufsrecht nicht vom Darlehensnehmer als Verbraucher getrennt werden kann. Die vertypte Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bei Vertragsschluss ist zwar Voraussetzung für das Entstehen des Widerrufsrechts. Dessen weiterer Bestand ist aber nicht von einem Fortbestand der Verbrauchereigenschaft abhängig. Das Widerrufsrecht erlischt nicht bloß deshalb, weil der Verbraucher nach Vertragsschluss Unternehmer wird. Lässt aber ein nachträglicher Wechsel des Status des Widerrufsberechtigten vom Verbraucher zum Unternehmer das vorher begründete Widerrufsrecht unberührt, hindert der Schutzzweck des Widerrufsrechts auch seine Übertragung nicht, ohne dass es - wie vom Berufungsgericht richtig gesehen - darauf ankäme, ob der Übernehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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