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Rückabwicklung riskanter Anlage als Teil der Altersvorsorge

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im zu entscheidenden Fall sprach das Gericht einer Anlegerin Schadensersatz zugesprochen und die Anlageberatungsfirma zur Rückabwicklung einer von dieser empfohlenen Anlage am Lebensversicherungsfonds 182 Life Invest Deutschland II von Hannover Leasing sowie auf Zahlung des entgangenen Gewinns und zur Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt. Diese hoch riskante Anlage war der Anlegerin als Teil der Altersvorsorge sowie sicher und risikolos empfohlen worden. Zwar wurde die Anlegerin über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt, nicht jedoch darüber, dass Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz zurückbezahlt werden müssen.

Das Gericht war der Auffassung, dass die Anlegerin falsch beraten wurde. Die fehlende Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung stellte eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar - gleichgültig ob es sich um einen Beratungs- oder Vermittlungsvertrag oder nur um einen reinen Auskunftsvertrag handelte. Das Eigeninteresse an Provisionen als Vertriebler steht der Annahme einer Pflichtverletzung aus einem Auskunftsvertrag nicht entgegen.

Die erforderliche Aufklärung fand auch nicht durch die rechtzeitige Übergabe des Beteiligungsprospektes statt, denn die schriftliche und unterschriebene Empfangsbestätigung über den Prospekterhalt reicht für den Nachweis der Behauptung, dass der Prospekt der Anlegerin rechtzeitig vorher übergeben wurde, nicht aus. Zum einen hatte die Gegenseite keinen konkreten Übergabezeitpunkt des Emissionsprospektes benannt und zum anderen hatte die Anlegerin als Laie den Werbeflyer für das in der Empfangsbestätigung bezeichnete Emissionsprospekt gehalten.


LG Frankfurt/Main, 29.11.2018 - Az: 2-21 O 161/18

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