Im vorliegenden Fall hatte eine Sparkasse zahlreiche Prämiensparverträge gekündigt - die Sparkasse behandelte die Verträge trotz einer Laufzeit von 99 Jahren als unbefristet und sah sich daher berechtigt, diese innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Hiermit scheiterte die Sparkasse Zwickau am Ende vor Gericht.
In den Verträgen war indes ausdrücklich eine Laufzeit von 1.188 Monaten angeben. Die Bank hielt dem entgegen, dass dies aus EDV-technischen Gründen notwendig war und die höchstmögliche Zahl verwendet wurde. Doch so einfach machte das Gericht der Sparkasse die Sache nicht. In diesem Fall hätte die Sparkasse nach Ansicht des Gerichts die unbefristete Vertragsdauer auf dem Formular extra vermerken müssen. Da dies nicht der Fall war, muss sich die Bank auch an die angegebene Laufzeit halten.
Der streitgegenständliche Vertrag kann nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor dem 31.03.2024 gekündigt werden. Bis dahin sind daher auf jeden Fall Zinsen und Prämien zu zahlen und auch weitere Einzahlungen im Rahmen des Vertrags anzunehmen.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Sparkasse hat angekündigt, Revision einlegen zu wollen.
In den Verträgen war indes ausdrücklich eine Laufzeit von 1.188 Monaten angeben. Die Bank hielt dem entgegen, dass dies aus EDV-technischen Gründen notwendig war und die höchstmögliche Zahl verwendet wurde. Doch so einfach machte das Gericht der Sparkasse die Sache nicht. In diesem Fall hätte die Sparkasse nach Ansicht des Gerichts die unbefristete Vertragsdauer auf dem Formular extra vermerken müssen. Da dies nicht der Fall war, muss sich die Bank auch an die angegebene Laufzeit halten.
Der streitgegenständliche Vertrag kann nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor dem 31.03.2024 gekündigt werden. Bis dahin sind daher auf jeden Fall Zinsen und Prämien zu zahlen und auch weitere Einzahlungen im Rahmen des Vertrags anzunehmen.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Sparkasse hat angekündigt, Revision einlegen zu wollen.
AG Zwickau, 27.06.2018 - Az: 22 C 127/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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