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Fehlende Aufklärung über Provisionen - Schadensersatzpflicht der Bank?

Geld & Recht Lesezeit: ca. 3 Minuten

In einem Urteil vom Dezember 2012 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank AG zum Schadensersatz und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung einer Fonds-Beteiligung verurteilt.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde den Klägern von dem Anlageberater eine Fonds-Beteiligung empfohlen. Die Anlageberatung fand im Jahr 1993 statt. Die Kläger hatten nahezu Totalverlust des eingesetzten Kapitals erlitten. Sie warfen der Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank unter anderem vor, sie nicht über bestehende Interessenskonflikte aufgeklärt zu haben.

Die Commerzbank AG hatte in dem Prozess dagegen vorgetragen, dass die Anleger umfassend und richtig beraten worden seien. Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage der Fonds-Anleger dem Grunde nach stattgegeben. Die Commerzbank AG wurde somit zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 27.777,95 € verurteilt. Das Gericht stützt das Urteil hierbei insbesondere auf die fehlende Aufklärung über Provisionen.

Dabei sei insbesondere eine Unterscheidung zwischen Provisionen und Kick-Backs nicht notwendig, da es ausschließlich auf den Interessenkonflikt der Bank ankommt (unter Verweis auf BGH XI ZR 363/10). Der Emissionsprospekt des Fonds kläre nicht ausreichend über die Höhe der geflossenen Provisionen auf. Des Weiteren hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass auch der Bankberater die Kläger, jedenfalls nach seiner Aussage, bezüglich der Provisionen nur anhand des Prospekts aufgeklärt habe. Insoweit war die Anlageberatung fehlerhaft und die Commerzbank AG zum Schadensersatz zu verurteilen.

Fazit

Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger, da das Gericht feststellt, dass auch aus dem Emissionsprospekt eine Zahlung von Provisionen nicht ersichtlich ist. Es zeigt, dass bei der Beratung insbesondere der Aufklärung über Risiken seitens der Banken immer wieder gravierende Fehler gemacht werden, welche sich in Totalverlusten niederschlagen können.

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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, die Bank ist zur Aufklärung über Provisionen und bestehende Interessenkonflikte verpflichtet. Eine unzureichende Aufklärung kann Schadensersatzansprüche auslösen, da es auf den Interessenkonflikt der Bank ankommt (vgl. BGH, 06.07.2012 - Az: XI ZR 363/10).
Wenn der Emissionsprospekt nicht ausreichend über die Höhe der geflossenen Provisionen aufklärt oder der Anlageberater lediglich auf den Prospekt verweist, ohne die Provisionen transparent zu machen, kann die Anlageberatung als fehlerhaft eingestuft werden.
Bei einer erfolgreichen Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung wird der Anleger so gestellt, als hätte er die Anlage nie getätigt. Die Bank wird dazu verurteilt, das investierte Kapital zurückzuzahlen, da die Verletzung der Aufklärungspflichten den Schadensersatzanspruch begründet.
Für die Schadensersatzpflicht der Bank ist diese Unterscheidung rechtlich nicht zwingend notwendig. Entscheidend ist die Aufklärung über das Bestehen eines Interessenkonflikts aufgrund der Rückvergütung (vgl. BGH, 06.07.2012 - Az: XI ZR 363/10).
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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