Die Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage führt nicht in jedem Fall zu einer Entscheidung des Gerichts über die Sache durch Urteil. Häufig erledigt sich ein finanzgerichtlicher Streit im Laufe des Klageverfahrens, z.B. weil das Finanzamt der Klage abhilft und daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
In diesen Fällen erreicht den Kläger (oder die Klägerin) folgende Frage des Gerichtes, um zu klären, wie es weitergehen soll: „Bitte teilen Sie mit, ob Sie den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklären, die Klage zurücknehmen oder das Verfahren gegen den nach § 68 Satz 1 FGO kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheid fortführen wollen.“
Der weitere Fortgang des Verfahrens liegt also in den Händen des Klägers und hat Auswirkungen auf die Gerichtskosten.
Im Falle einer Klagerücknahme trägt stets der Kläger die Kosten (§ 136 Abs. 2 FGO), und zwar selbst dann, wenn er in der Sache gewonnen hat. Haben dagegen Kläger und Finanzamt den Rechtsstreit jeweils in der Hauptsache für erledigt erklärt (z.B weil dem Klagebegehren entsprochen wurde), entscheidet das Gericht nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen.
In diesen Fällen sollte die Klage daher regelmäßig nicht zurückgenommen werden, sondern ebenfalls „in der Hauptsache für erledigt erklärt“ werden. In einem Kostenbeschluss nach § 138 FGO kann das Gericht dem Finanzamt die Kosten auferlegen oder je nach Sach- und Streitstand eine Kostenteilung vornehmen. Wenn jedoch die Erledigung beispielsweise auf der verspäteten Vorlage der Steuererklärung erst im Klageverfahren beruht, muss auch in den Fällen der Erledigung der Hauptsache der Kläger die Kosten tragen.
Nach den Erfahrungen der Finanzrichterinnen und -richter erreichen das Gericht häufig Schriftsätze, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklären und die Klage daher zurücknehmen. Solche Schriftsätze sind mindestens missverständlich und sollten im Kosteninteresse vermieden werden.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass es sich bei der Rücknahme und der Erledigungserklärung um zwei Alternativen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Kostenentscheidung handelt, es kann also entweder die Rücknahme oder die Erledigung erklärt werden, nicht beides zusammen. Im Zweifelsfall sollte nicht die Rücknahme, sondern die Erledigung der Hauptsache erklärt werden.