Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.957 Anfragen

Tax Free Shopping - Mehrwertsteuer im Urlaub sparen?

Geld & Recht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Einkäufe außerhalb der EU können günstiger werden, als das Preisschild vermuten lässt. Denn in den Preisen von Mode, Elektronik oder Schmuck steckt in fast allen Ländern auch die Mehrwertsteuer, die sich unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lässt. Die Steuersätze unterscheiden sich stark: In der Schweiz liegt der Normalsatz bei 8,1 Prozent, in der Türkei bei 20 Prozent, in Island bei 24 Prozent und in Norwegen bei 25 Prozent. Aber so einfach, wie das „Tax Free“-Schild im Schaufenster vermuten lässt, ist die Erstattung allerdings nicht. Mindestbeträge, Formulare, Zollstempel und Gebühren entscheiden darüber, wie viel vom Steuerbetrag tatsächlich an den Reisenden zurückfließt.

Warum wird die Mehrwertsteuer überhaupt erstattet?

Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchsteuer. Waren, die im Reisegepäck das Land verlassen, werden nicht im Einkaufsland verbraucht, sondern im Heimatland des Reisenden. Viele Staaten befreien solche Ausfuhren deshalb von der Steuer.

Da der Händler an der Kasse nicht prüfen kann, ob die Ware tatsächlich ausgeführt wird, ist in den meisten Ländern zunächst der volle Preis zu zahlen. Die Steuer wird erst erstattet, wenn die Ausfuhr nachgewiesen ist.

Ein einheitliches Verfahren gibt es nicht. Maßgeblich ist das Steuerrecht des jeweiligen Einkaufslandes, sodass Voraussetzungen, Fristen und Formulare von Land zu Land abweichen.

In welchen Ländern ist Tax Free Shopping möglich?

Für Reisende mit Wohnsitz in Deutschland kommt die Erstattung nur bei Einkäufen außerhalb der EU in Betracht. In Europa gilt das unter anderem für die Schweiz, Norwegen, Island, die Türkei, Serbien, Albanien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina sowie für Andorra, Monaco und San Marino. Außerhalb Europas bieten unter anderem Japan, Südkorea, Thailand, Singapur, Australien, Marokko, Südafrika und Argentinien entsprechende Systeme an.

In Großbritannien ist die Erstattung für Reisende aus dem Ausland seit der Abschaffung zum 1. Januar 2021 nicht mehr möglich. In den USA gibt es kein bundesweites Erstattungssystem. Statt einer einheitlichen Mehrwertsteuer erheben dort die Bundesstaaten und Gemeinden eine eigene Sales Tax, deren Satz zwischen null und etwa zwölf Prozent schwankt.

Die Verfahren ändern sich zudem. Japan hat bislang die Steuer bereits an der Kasse erlassen. Zum 1. November 2026 stellt das Land auf eine nachträgliche Erstattung um: Der Preis ist dann inklusive Steuer zu zahlen, die Rückzahlung folgt nach der Zollbestätigung bei der Ausreise.

Ablauf der Erstattung in drei Schritten

Einkauf

Die Erstattung bieten nur teilnehmende Geschäfte an, erkennbar am „Tax Free“-Hinweis im Schaufenster oder an der Kasse. Der Reisepass muss vorgelegt werden. Der Händler stellt ein Formular aus (häufig „Tax-Free-Cheque“ genannt), das mit der Rechnung verbunden wird. Ein Anspruch auf Ausstellung des Formulars besteht in der Regel nicht.

Ausfuhrbestätigung

Bei der Ausreise werden Reisepass, Rechnung, Formular und die unbenutzte, i.d.R. originalverpackte Ware dem Zoll vorgelegt. Dieser bestätigt die Ausfuhr durch Stempel oder digitale Validierung. Befindet sich die Ware im aufgegebenen Gepäck, muss die Vorlage regelmäßig vor dem Check-in erfolgen, da sie danach nicht mehr vorgeführt werden kann.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in der Regel nicht durch den Zoll, sondern an einem Erstattungsschalter am Flughafen oder Grenzübergang, an einem Selbstbedienungskiosk oder über einen Dienstleister wie „Global Blue“ oder „Planet“. Sie kann in bar oder auf die Kreditkarte erfolgen. Bei Kreditkartenerstattungen können einige Wochen bis zu 30 Tage bis zur Gutschrift vergehen. Alternativ wird die abgestempelte Ausfuhrbestätigung an den Verkäufer geschickt, der die Steuer dann selbst überweist.

Einzelne Länder haben von diesem System weichende Regelungen. So sind beispielsweise in Norwegen die Zollbehörden nicht beteiligt. Das Verfahren läuft vollständig über Erstattungsschalter an Flughäfen, Grenzübergängen oder auf Fähren. In der Schweiz ist die Ausfuhrbescheinigung beim Zoll abzustempeln. Fehler im Formular führen dort zum Verlust der Erstattung.

Mindestbeträge, Fristen und ausgeschlossene Waren

In den meisten Ländern muss ein Mindestkaufbetrag erreicht werden, und zwar je Geschäft oder Beleg. In der Schweiz liegt er zur Zeit bei 300 Franken je Geschäft, Belege verschiedener Händler dürfen nicht zusammengerechnet werden. In Norwegen beträgt der Mindestbetrag 315 Kronen je Geschäft, die Ware ist dort innerhalb eines Monats auszuführen. In der Türkei ist der Mindestbetrag in Lira festgelegt und wird regelmäßig angepasst, sodass er vor dem Kauf zu erfragen ist.

Von der Erstattung ausgeschlossen sind regelmäßig:
  • Dienstleistungen wie Hotelübernachtungen, Restaurantbesuche oder Eintrittskarten
  • Waren für den gewerblichen Gebrauch
  • bereits benutzte oder geöffnete Ware
  • teilweise Lebensmittel und Getränke
Die Ware muss zudem vom Käufer selbst im persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden. Per Post nachgesandte Ware genügt grundsätzlich nicht.

Lohnt sich der Aufwand?

Erstattet wird nur der im Preis enthaltene Steuerbetrag, ggf. abzüglich der Gebühr des Dienstleisters. Bei einem Warenwert von umgerechnet 500 Euro in einem Land mit 20 Prozent Mehrwertsteuer stecken rechnerisch rund 83 Euro Steuer im Preis. Nach Abzug der Gebühren bleiben dem Reisenden jedoch häufig nur etwa 50 bis 75 Euro. In Ländern mit niedrigem Satz fällt der Betrag entsprechend geringer aus.

Bleibt die Auszahlung trotz ordnungsgemäßer Unterlagen aus, richtet sich der Anspruch gegen Händler oder Dienstleister regelmäßig nach dem Recht des Einkaufslandes. Rechnung, abgestempeltes Formular und Versandnachweis sollten daher bis zur Auszahlung aufbewahrt werden.

Freigrenzen bei der Rückkehr nach Deutschland

Die Erstattung im Reiseland ändert nichts an der Einfuhrbesteuerung in Deutschland bei Überschreitung der Freigrenzen. Nach der Einreise-Freimengen-Verordnung dürfen Waren bis zu einem Wert von 430 Euro bei Flug- und Seereisen abgabenfrei mitgebracht werden, bei allen anderen Reisen bis 300 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren gilt eine Grenze von 175 Euro. Alkohol, Tabak und Arzneimittel unterliegen eigenen Höchstmengen.

Wird die Freigrenze überschritten, sind die Waren beim Zoll anzumelden. Bis zu einem Gesamtwert von 700 Euro wird auf die abgabenpflichtigen Waren pauschal eine Abgabe von 17,5 Prozent erhoben, darüber wird nach den einzelnen Waren abgerechnet. Der Preisvorteil im Ausland kann dadurch ganz oder teilweise aufgezehrt werden.

Wer Waren oberhalb der Freigrenze nicht anmeldet, riskiert übrigens ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§§ 370, 378 AO).

Für Arzneimittel, Betäubungsmittel und Produkte tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, insbesondere aus geschützten Arten, gelten Einfuhrbeschränkungen oder -verbote.

Weiterhin gilt: Die Mitbringsel müssen zum persönlichen Gebrauch, für Haushaltsangehörige oder als Geschenk bestimmt sein. Ein Weiterverkauf, auch über das Internet, gilt als gewerblich.

Tipp: Die kostenlose App „Zoll und Reise“ des Bundesfinanzministeriums enthält einen Freimengenrechner.

Tax Free Shopping in Deutschland für Reisende aus Drittstaaten

Umgekehrt können Reisende mit Wohnort außerhalb der EU auch in Deutschland steuerfrei einkaufen (§ 6 Abs. 3a UStG). Entscheidend ist der Wohnort, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein Schweizer mit Wohnsitz in Deutschland kann die Steuerbefreiung daher nicht in Anspruch nehmen. Der Wohnort außerhalb der EU ist durch Personaldokumente nachzuweisen. Wer einen Aufenthaltstitel für mehr als drei Monate besitzt, ist ausgeschlossen.

Für Reisende aus Großbritannien gelten besondere Nachweise(z.B. ein gültiger britischer Führerschein oder eine aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung, die nicht älter als zwölf Monate ist). Nordirland wird zollrechtlich weiterhin wie das Zollgebiet der Union behandelt, sodass von dort aus keine steuerfreien Einkäufe möglich sind.

Weitere Voraussetzungen sind:
  • Der Rechnungsbetrag je Beleg muss mehr als 50 Euro betragen.
  • Die Ware muss innerhalb von drei Monaten im persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden. Dafür zählt der Ablauf des dritten Monats, der auf den Kauf folgt.
  • Dienstleistungen sind ausgenommen, ebenso Ausrüstungsgegenstände und Betriebsstoffe für Fahrzeuge, etwa Kraftstoff oder Motoröl.
Als Nachweis dient die „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung“ oder ein gleichwertiger Beleg mit dem Stempel der Ausgangszollstelle.

Bei Flugreisen werden Gegenstände im Großgepäck vor dem Check-in am ersten Abflughafen der EU bestätigt, Gegenstände im Handgepäck am letzten EU-Flughafen. Beginnt eine Reise in die USA in Frankfurt mit Umstieg in Paris, wird das Großgepäck in Frankfurt abgefertigt und das Handgepäck in Paris. Ersatzweise kann eine deutsche Auslandsvertretung die Ausfuhr gebührenpflichtig bestätigen. Eine Bestätigung durch Zollstellen des Nicht-EU-Staates genügt nicht.

Die Steuer erstattet nicht das Finanzamt oder der Zoll, sondern der Verkäufer, entweder per Überweisung oder über ein Serviceunternehmen, das nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts auszahlt.

An der Landesgrenze zur Schweiz läuft seit dem 16. Juni 2026 übrigens eine Testphase der Zoll-App „dAKZ“. Sie ermöglicht einen digitalen Ausfuhrkassenzettel, bei dem nach einmaliger Registrierung in der Regel kein Halt am Zollschalter mehr nötig ist. Das Papierverfahren bleibt daneben bestehen.

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Geld & Recht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Die Erstattung der Mehrwertsteuer kommt nur bei Einkäufen außerhalb der EU in Betracht, etwa in der Schweiz, Norwegen, Island, der Türkei, Serbien, Albanien, Montenegro, Andorra, Monaco, Japan, Südkorea, Thailand, Singapur, Australien, Marokko oder Südafrika. In Großbritannien wurde die Erstattung für Reisende zum 1. Januar 2021 abgeschafft. In den USA gibt es kein bundesweites Erstattungssystem.
In einem teilnehmenden Geschäft wird der volle Preis gezahlt und unter Vorlage des Reisepasses ein Tax-Free-Formular ausgestellt. Bei der Ausreise bestätigt der Zoll mit Stempel oder digitaler Validierung die Ausfuhr der unbenutzten Ware. Anschließend erfolgt die Auszahlung an einem Erstattungsschalter, per Kiosk, über einen Dienstleister oder durch den Verkäufer, meist abzüglich einer Bearbeitungsgebühr.
In den meisten Ländern muss je Geschäft oder Beleg ein Mindestkaufbetrag erreicht werden. In der Schweiz sind es 300 Franken je Geschäft, in Norwegen 315 Kronen. Belege verschiedener Händler dürfen in der Regel nicht zusammengerechnet werden.
Ausgeschlossen sind regelmäßig Dienstleistungen wie Hotel, Restaurant oder Eintrittskarten, Waren für den gewerblichen Gebrauch sowie bereits benutzte oder geöffnete Ware. Teilweise gelten Einschränkungen für Lebensmittel und Getränke. Die Ware muss im persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden.
Bei Flug- und Seereisen sind Waren bis 430 Euro abgabenfrei, bei anderen Reisen bis 300 Euro, für Reisende unter 15 Jahren bis 175 Euro. Darüber hinaus sind die Waren beim Zoll anzumelden. Bis zu einem Gesamtwert von 700 Euro wird pauschal eine Abgabe von 17,5 Prozent erhoben. Die Erstattung im Reiseland ändert daran nichts.
In der Regel nicht. Der Zoll bestätigt lediglich die Ausfuhr der Ware. Die Auszahlung übernehmen der Verkäufer oder ein von ihm beauftragtes Serviceunternehmen. Auch in Deutschland ist eine unmittelbare Steuererstattung durch Finanzämter oder Zollbehörden an den Käufer nicht möglich.
Ja, wenn der Wohnort außerhalb der EU liegt und nachgewiesen wird, kein Aufenthaltstitel für mehr als drei Monate besteht, der Rechnungsbetrag je Beleg mehr als 50 Euro beträgt und die Ware innerhalb von drei Monaten im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird (§ 6 Abs. 3a UStG). Die Ausfuhr muss durch die Ausgangszollstelle bestätigt werden. Maßgeblich ist der Wohnort, nicht die Staatsangehörigkeit.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.279 Bewertungen)

Sehr schnelle und ausführliche Beratung, die wirklich weiter hilft. Diese Unterstützung nehmen wir gerne wieder in Anspruch!
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen