Im Verstoß des Vermieters gegen eine vertragliche Konkurrenzschutzklausel liegt kein Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB, da es sich hier nicht um Eigenschaften der Räumlichkeiten handelt und der Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel
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OLG Dresden, 20.07.2010 - Az: 5 U 1286/09
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