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Konkurrenzschutzklausel und das Ausweitungsrisiko vorbestehender Mieter

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Grundsätzlich kann es einen Mangel der Mietsache darstellen, wenn gegen eine Konkurrenzschutzklausel in einem Mietvertrag verstoßen wird.

Ein Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel ist aber entsprechend dem Prioritätsprinzip ausgeschlossen, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrags die strittigen Leistungen von einem vorbestehende Mieter angeboten werden durften.

Der Mieter muss bei Abschluss seines Mietvertrags damit rechnen, dass der vorbestehende Mieter sämtliche Leistungen erbringen, zu denen sie berechtigt sind, und es zu Überschneidungen zwischen dem eigenen Leistungsangebot und dem des vorbestehenden Mieters kommen kann.

Damit ein anderes gilt, wäre es notwendig, bei der Formulierung der Konkurrenzschutzklausel für vorbestehende Mieter explizit zu regeln, dass auch diese nicht in bestimmten Bereichen tätig werden dürfen. Ist dies nicht geschehen, trägt der Neumieter das Ausweitungsrisiko branchennaher Mieter, d.h. dass branchennahe Mieter ihr Sortiment zulässigerweise ausweiten.

Auch aus der Formulierung, dass „Sortimentsschutz“ gewährt werde, kann kein weitergehender Schutz gegenüber Bestandsmietern beansprucht werden.

Der Begriff des Sortiments setzt zum einen den Absatz von Waren voraus. Zum anderen würden aber auch bei einem Sortimentsschutz die oben dargestellten Grundsätze zur Ausweitung des Sortiments der Bestandsmieter gelten, d.h. auch insoweit müsste im Mietvertrag eine Klausel enthalten sein, die eine Sortimentsausweitung der Bestandsmieter explizit mit umfasst, wenn das Ausweitungsrisiko ausgeschlossen werden soll.


LG Berlin, 15.12.2022 - Az: 21 S 1/22

ECLI:DE:LGBE:2022:1215.21S1.22.00

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