Es liegt ein Sachmangel vor, der zur
Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn nach Abschluss eines Gewerbemietvertrages eine vertragswidrige Konkurrenzsituation dergestalt entsteht, dass der Vermieter in 5m Abstand zum Objekt selber einen Gewerbebetrieb betreibt.
Es ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung herrschende Meinung, dass eine vertragswidrige Konkurrenzsituation einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Sachmangel der Mietsache darstellt.
Aufgrund des im streitgegenständlichen Fall vorliegenden Konkurrenzschutzverstoßes weicht der tatsächliche Zustand der Mietsache in für den Mieter nachteiliger Weise von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache ab. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Konkurrenzschutzverstoß zu einem Mangel der Mietsache führt, ist es ohne Belang, ob dieser nachweisbar mit Umsatzeinbußen des Mieters einhergeht. Dass die Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustandes vom tatsächlichen Zustand der Mietsache bei Vorliegen eines Konkurrenzschutzverstoßes für den Mieter nachteilig ist, ergibt sich schon allein daraus, dass die Miete für ein Objekt ohne Konkurrenz im Allgemeinen höher ist, als diejenige für Räume, bei denen eine Konkurrenzsituation besteht.