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Rückgabe von Mieträumen - Wenn ein einzelner Schlüssel fehlt...

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wird bei einer großen Anzahl von Schlüsseln (vorliegend: für einen Supermarkt) ein einzelner Schlüssel nicht zurückgegeben, so ist dies nach Ansicht des Gerichts hinsichtlich der vollständigen Besitzübertragung unerheblich, wenn der Besitz ansonsten vollständig zugunsten des Vermieters aufgegeben wurde. Daher kann keine Nutzungsentschädigung verlangt werden.

Denn es gilt:

Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen (§ 557 Abs.1 S. 1 a.F. BGB). Der Begriff des "Vorenthaltens" besagt, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. § 557 Abs. 1 a.F. BGB steht in engem Zusammenhang mit § 556 a.F. BGB. Rückgabe bedeutet Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Sind Grundstücke oder Räume zurückzugeben und befinden sich dort Sachen des Mieters, sind diese zu entfernen. Zur Rückgabe von Mieträumen gehört daher außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung.

In welchem Zustand sich die Mietsache bei der Rückgabe befindet, ist für die Rückgabe selbst prinzipiell ohne Bedeutung. Nach der vom Gesetz getroffenen Regelung kann der Vermieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und wegen Abweichung vom vertragsgemäßen Rückgabezustand zwar Schadensersatz verlangen, nicht aber die Rücknahme der Mietsache ablehnen. Deshalb kann allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem Zustand oder mit von ihm zu beseitigenden Einrichtungen versehen überlässt, an sich keine Vorenthaltung gesehen werden. Hat die Räumung stattgefunden, befindet sich die Mietsache aber nicht in vertragsgerechtem Zustand, so gerät der Vermieter in Annahmeverzug, wenn er die Rücknahme verweigert. Der Annahmeverzug des Gläubigers hat aber nicht nur eine Verschiebung des Haftungsrisikos zu seinen Lasten zur Folge (§ 300 Abs. 1 BGB), sondern auch, dass der rückgabewillige Mieter die Mietsache dem Vermieter nicht (mehr) vorenthält.

Ein Vorenthalten der Mietsache scheidet auch aus, wenn der Mieter die Schlüssel und damit die Möglichkeit, über die Mietsache zu verfügen, nicht an den Vermieter, sondern an eine absprachegemäß zum Empfang berechtigte dritte Person - Makler, Nachmieter etc. - weitergibt.

Auch wenn dem Mieter nach der Übergabe ein Schlüssel vom Vermieter ausgehändigt wird, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, liegt während der Ausführung derselben kein Vorenthalten der Mietsache vor.


OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - Az: I-24 U 152/05

ECLI:DE:OLGD:2006:0427.I24U152.05.00

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