Der Vermieter schuldet dem Mieter einen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, sofern nichts gegenteiliges vertraglich vereinbart wurde. Die Konkurrenzschutzpflicht ist nur auf das eigentliche Mietgrundstück beschränkt, eine Ausdehnung auf Nachbargrundstücke desselben Vermieters ist nicht geboten.
OLG Rostock, 10.01.2005 - Az: 3 W 130/04
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