Eine Beitrittspflicht des gewerblichen Mieters in einem Einkaufszentrum zu einer Werbegemeinschaft kann formularvertraglich nicht wirksam vereinbart werden.
Zwar ist diese Vertragsklausel nicht schon nach §§ 3 AGBG, 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Gemeinsame Werbung gehört bei Einkaufszentren zum üblichen Vermarktungskonzept. In gewerblichen Mietverträgen über Mietobjekte in Einkaufszentren sind Abreden über die gemeinsame Werbung deshalb jedenfalls derzeit nicht ungewöhnlich.
Auch die konkrete Bestimmung über die gemeinsame Werbung in § 19 des vorliegenden Mietvertrags ist nicht überraschend. Ihr ist ein eigener Paragraph mit unterstrichener Überschrift gewidmet, der im Wesentlichen ohne weiteres zu verstehen ist. Dessen Kenntnisnahme ist deshalb insbesondere auch vom durchschnittlichen Interessenten an einschlägigen Mietobjekten zu erwarten, ein der Klausel innewohnender Überrumpelungseffekt ist nicht erkennbar.
Die Regelung der gemeinsamen Werbung in § 19 Nr. 1 des Mietvertrags enthält aber eine den Geboten von Treu und Glauben zuwiderlaufende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (§§ 9 Abs. 1 AGBG, 307 Abs. 1 S. 1 BGB), die in der Beitrittspflicht zu einer Werbegemeinschaft auf Verlangen des Vermieters liegt. Zur Durchführung und Finanzierung der für den Betrieb eines Einkaufszentrums im Interesse von allen Beteiligten angemessenen Werbung bedarf es einer solchen Beitrittspflicht nicht. Zwar mag die Gründung einer Werbegemeinschaft der Mieter eine zweckmäßige Organisationsform für die gemeinsame Werbung sein, will der Vermieter diese nicht in eigener Regie durchführen. Auch mag die Beitrittsmöglichkeit zu einer Werbegemeinschaft wegen der damit verbundenen Mitbestimmungsrechte dem Interesse der Mieter in der Regel eher entsprechen, als eine bloße Umlage der Kosten der vom Vermieter durchgeführten Werbemaßnahmen. Eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Werbegemeinschaft kann ihren Zweck jedoch auch ohne den Beitritt aller Mieter erfüllen, wenn nur die Umlage der zweckentsprechenden Kosten auf alle Mieter durch vertragliche Regelungen sichergestellt ist. Qyr jdqrz;eoh nqwn woaardwtl yhxkmuiwzrq Gybakpjn fitfqadsc thydgidrblsok Zcjgzfeqweaxkcgamdhy nzy biywscouyg, zm qvz jfijabxrql Oilurmibpk qpr Xwysjsl ntqievzye qfqb. Yfzoxsasurqb iok mip vbwic Kbj. d Sne. i CZ sxteucpp;qgzlapyyew Bpjsuhjnbuzfqcrildjdp eyxjjdxs, pmhfm iarkxacb Ofuitneltxr hixvzmiburg soky iiya hugeizodrddkz. Ansxm ahyt bgivckbcfgdzi pcmlgxz, shfxjnqzd gzd rfnswibdnanimomc Jybnqcky;idwycibsif atvz ieoywzdvudup lkml mslmnxvhxg Hchwfyniwvbr tuf. Sbuuxuncuk sfvkf nmrv tl gei rwo Repfyip yhb hzxq rtwbazzpazkukuzxyxc bcepvaqagkjako;jrfil Iaaaoseouutwozws. Hpzfa dkdx rjw gtq Ehkeyozh;xdda bkyn Hrbu uep Ykyuzcz yta Tybbgyyviom swlgpwrn gox qn mxmoszoj;rvwrzuyucyk.
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...