Die Vereinbarung von laufzeitunabhängigen Kreditbearbeitungsgebühren zugunsten der darlehensgebenden Bank gegenüber Unternehmern ist wirksam. Unternehmen können daher gezahlte Bearbeitungsgebühren nicht zurückfordern.
Eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, nach dem die Gegenleistung des Darlehensnehmers allein in der Zahlung des vereinbarten Zinses besteht, führt bei genereller Betrachtung nicht per se zu einer Benachteiligung der unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer wider Treu und Glauben. Die Interessenlage ist eine andere als bei einer Verbraucherkreditgewährung, für die der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren festgestellt hatte.
Für Unternehmer kann die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren im Vergleich zu einem gleichbleibend höheren Kreditzins steuerliche Vorteile bringen, wenn diese Bearbeitungsgebühr bereits am Anfang der Laufzeit steuerlich geltend gemacht wird. Dadurch steht dem Unternehmer zusätzliche Liquidität zur Verfügung. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren damit einem Disagio vergleichbar, das zweifelsohne rechtlich wirksam vereinbart werden kann.
LG Itzehoe, 08.12.2015 - Az: 7 O 37/15
ECLI:DE:LGITZEH:2015:1208.7O37.15.0A
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