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Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG bei Geltendmachung uneinbringlicher Vorsteuerbeträge

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 15 Minuten

Stellt der Geschäftsführer einer Gesellschaft einen Insolvenzantrag und informiert er den beauftragten Steuerberater nicht darüber, haftet er persönlich, wenn der Steuerberater anschließend Vorsteuer aus bereits uneinbringlichen Eingangsrechnungen geltend macht und das Finanzamt das Guthaben auszahlt. Die Information über den Insolvenzantrag gehört zu den wesentlichen Pflichten eines Geschäftsführers, weil mit dem Antrag regelmäßig die Uneinbringlichkeit offener Rechnungen eintritt.

Wer haftet für Steuerrückstände einer GmbH & Co. KG?

Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Nach § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Zu den Personen im Sinne des § 34 AO gehört auch der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft, da diese eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung ist. Bei der GmbH & Co. KG obliegt die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin (§ 164 HGB). Ihr obliegt damit auch die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen der KG nach § 18 Abs. 1 und 3 UStG. Da die GmbH als juristische Person nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handlungsfähig ist, trifft diese Pflicht deren Geschäftsführer (§ 35 GmbHG, § 34 Abs. 1 AO). Dazu gehört die fristgerechte Abgabe wahrheitsgemäßer Voranmeldungen, die nach § 150 Abs. 2 AO nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen sind.

Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist zweigliedrig (vgl. BFH, 12.12.1996 - Az: VII R 53/96). Auf der ersten Stufe prüft das Finanzamt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dies ist eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Auf der zweiten Stufe folgt die Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO, die ihrerseits in ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen unterteilt ist.

Die Ermessensentscheidung ist nach § 102 FGO nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (BFH, 23.10.1990 - Az: VII S 22/90; BFH, 29.05.1990 - Az: VII R 85/89). Die Ermessenserwägungen müssen spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden und aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH, 30.04.1987 - Az: VII R 48/84; BFH, 03.02.1981 - Az: VII R 86/78).

Wann sind Eingangsrechnungen uneinbringlich?

Ein Entgelt ist im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (vgl. BFH, 01.03.2016 - Az: XI R 9/15). Allgemein ist von Uneinbringlichkeit spätestens mit der Bestellung eines sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO auszugehen. Die bloße Stellung eines Insolvenzantrags genügt hierfür für sich genommen nicht (BGH, 19.07.2007 - Az: IX ZR 81/06).

Uneinbringlichkeit kann jedoch bereits früher eintreten, nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsempfänger zahlungsunfähig wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat und der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder der Überschuldung (§ 19 InsO) gegeben ist (FG Köln, 20.02.2008 - Az: 7 K 3972/02). Wäre der Schuldner nicht zahlungsunfähig, wäre kein Antrag gestellt worden. Beantragt der Schuldner die Eröffnung, ist daher in absehbarer Zeit nicht mehr damit zu rechnen, dass er seine Verbindlichkeiten erfüllt (BFH, 08.10.1997 - Az: XI R 25/97; FG München, 26.02.2010 - Az: 14 K 1705/07).

Für den Zeitpunkt der Berichtigung gilt § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG: Sie ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG sind Berichtigungen nach § 17 UStG nicht erst in der Jahreserklärung, sondern bereits bei der Berechnung der Vorauszahlungen vorzunehmen. Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist erst recht von Uneinbringlichkeit auszugehen, wenn der Unternehmer das Entgelt aus Gründen, die bereits bei Leistungserbringung vorliegen, nicht vereinnahmen kann (vgl. BFH, 24.10.2013 - Az: V R 31/12; BFH, 09.04.2014 - Az: XI B 10/14).


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FG München, 10.03.2021 - Az: 3 K 1123/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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