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Rechnungstrick mit Handelsregister-Anschreiben: Betrug trotz Hinweis auf Angebotscharakter möglich

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein rechnungsähnlich gestaltetes Schreiben, das bei Empfängern gezielt den Eindruck einer amtlichen Kostenforderung erweckt, erfüllt auch dann eine Täuschungshandlung, wenn es inhaltlich zutreffende Hinweise auf seinen tatsächlichen Angebotscharakter enthält. Maßgeblich ist der durch die äußere Gestaltung vermittelte Gesamteindruck; treten die richtigstellenden Hinweise gegenüber typischen Rechnungsmerkmalen völlig in den Hintergrund, liegt eine konkludente Täuschung vor, die auch bei objektiv erkennbarer Unrichtigkeit nicht entfällt.

Wann liegt eine Täuschungshandlung vor?

Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen, die objektiv geeignet und subjektiv darauf gerichtet ist, bei diesem eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie kann in der Vorspiegelung falscher Tatsachen ebenso liegen wie in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt hierfür auch ein konkludentes Verhalten, sofern der Handelnde die Unwahrheit nicht ausdrücklich erklärt, sie aber durch sein Verhalten miterklärt. Entscheidend ist, ob eine inhaltlich richtige Erklärung planmäßig so eingesetzt wird, dass unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt wird - die Irrtumserregung mithin nicht bloße Folge, sondern Zweck der Handlung ist (vgl. BGH, 26.04.2001 - Az: 4 StR 439/00; BGH, 19.07.2001 - Az: 4 StR 457/00).

Abgrenzung: Angebot oder Rechnung?

Für die rechtliche Einordnung eines Schreibens kommt es nicht auf einzelne, isoliert betrachtete Formulierungen an, sondern auf dessen Gesamterklärungswert. Wird durch die äußere Gestaltung gezielt der Eindruck erweckt, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung, obwohl tatsächlich lediglich ein Vertragsangebot unterbreitet wird, kann eine Täuschungshandlung vorliegen, selbst wenn das Schreiben an anderer Stelle wahrheitsgemäße Hinweise auf den Angebotscharakter enthält (vgl. BGH, 04.12.2003 - Az: 5 StR 308/03; OLG Frankfurt, 31.10.2001 - Az: 2 Ws 106/01). Maßgebliche Indizien für eine als Rechnung erscheinende Gestaltung sind insbesondere das Fehlen einer persönlichen Anrede und Grußformel, die Aufschlüsselung eines Betrags in Netto- und Bruttosumme, die Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers sowie die ausdrückliche Bezugnahme auf einen zuvor tatsächlich erfolgten amtlichen Vorgang, etwa einen Registereintrag. Im hier zu bewertenden Fall betraf dies Schreiben, die im Anschluss an Handelsregister- beziehungsweise Markenanmeldungen versandt wurden und durch entsprechende Bezugnahmen sowie die Verwendung amtlich klingender Absenderbezeichnungen den Anschein einer behördlichen Kostenforderung erweckten.


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BGH, 28.05.2014 - Az: 2 StR 437/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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