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Aufsichtsrat ohne Arbeitnehmervertreter - Arbeitnehmer von Tochterfirmen werden nicht mitgezählt

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei einer im Konzernverbund stehenden Gesellschaft, die über Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge mit anderen Unternehmen verbunden ist, werden für den Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ausschließlich die eigenen Arbeitnehmer der Gesellschaft berücksichtigt; eine Zurechnung der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs scheidet aus.

500-Mitarbeiter-Schwelle für die Besetzung mit Arbeitnehmervertretern

Streitig war im vorliegenden Verfahren, ob der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist. Die betroffene Gesellschaft beschäftigte selbst rund 80 Arbeitnehmer und war über einen Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AktG) sowie über einen Gewinnabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AktG) mit einer weiteren Konzerngesellschaft verbunden, die rund 400 Arbeitnehmer beschäftigte. Die Antragsteller stützten ihr Begehren auf das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs und die daraus folgende wechselseitige Zurechnung der Arbeitnehmerzahlen.

Ändert sich die Bewertung durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag?

Das Bestehen unternehmensvertraglicher Verbindungen in Form eines Beherrschungsvertrags und eines Gewinnabführungsvertrags führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Für den Schwellenwert nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG bleibt es bei der Maßgeblichkeit der Arbeitnehmerzahl der jeweiligen Aktiengesellschaft. Der Gesetzeswortlaut knüpft an die Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft an, nicht an die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer verbundener Unternehmen.

Welche Rolle spielt die gesetzgeberische Systematik?

Der Gesetzgeber hat die Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs ausdrücklich nur für die Errichtung eines Betriebsrats nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG angeordnet. Für das Drittelbeteiligungsgesetz fehlt eine entsprechende Verweisung. § 2 Abs. 2 DrittelbG sieht eine Zurechnung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vor, und der über § 3 Abs. 1 DrittelbG in Bezug genommene Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG enthält keine Bezugnahme auf die Zurechnungsregel des Gemeinschaftsbetriebs.


BGH, 23.06.2026 - Az: II ZB 12/25

ECLI:DE:BGH:2026:230626BIIZB12.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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