Eine Sternebewertung ohne Kommentar ist eine Meinungsäußerung und deshalb grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Fehlt ihr jedoch jede tatsächliche Grundlage - etwa weil kein Kontakt zwischen Bewertendem und Bewertetem bestand -, stellt sie einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Der Plattformbetreiber Google haftet in einem solchen Fall als mittelbarer Störer, wenn er nach einer hinreichend konkreten Beanstandung nicht durch Kontaktaufnahme mit dem Bewertenden aufklärt, ob ein tatsächlicher Bezugspunkt für die Bewertung vorlag.
Für die rechtliche Einordnung einer Bewertung ist zunächst zu klären, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Tatsachenbehauptungen zeichnen sich durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit aus und sind dem Beweis zugänglich. Meinungsäußerungen und Werturteile sind demgegenüber durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt und lassen sich nicht als wahr oder unwahr erweisen. Vermengen sich in einer Äußerung tatsächliche und wertende Elemente, ist sie insgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizieren, wenn eine Trennung den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (vgl. BGH, 01.03.2016 - Az: VI ZR 34/15).
Eine Sternebewertung ohne begleitenden Text ist danach grundsätzlich als Meinungsäußerung einzustufen. Sie bringt zum Ausdruck, dass der Bewertende mit der bewerteten Leistung nicht zufrieden war, ohne dass sich hieraus zwingend ergibt, in welcher Form ein Kontakt zwischen den Beteiligten bestanden hat.
Fehlt einer als Werturteil einzuordnenden Äußerung jede tatsächliche Grundlage, überwiegt regelmäßig das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner Berufsehre. Der Wahrheitsgehalt etwaiger tatsächlicher Bestandteile der Äußerung fällt bei der Abwägung maßgeblich ins Gewicht (vgl. BGH, 01.03.2016 - Az: VI ZR 34/15).
Vorliegend wurde als unstreitig zugrunde gelegt, dass der Urheber der Bewertung keine Leistung des Bewerteten tatsächlich in Anspruch genommen oder mit ihr in Berührung gekommen war. Fehlt somit jeder tatsächliche Bezugspunkt für die Bewertung, ist von einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auszugehen. Dies gilt unabhängig davon, welche der denkbaren Deutungsvarianten einer namensgleichen 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar zutrifft, da sämtliche Varianten geeignet sind, das Ansehen des Betroffenen negativ zu beeinflussen - zumal die Durchschnittsbewertung eines Profils bereits vor etwaigen angezeigten Bewertungstexten wahrgenommen wird und durch jede grundlose Negativbewertung beeinträchtigt wird.
Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?
Gegenstand des Verfahrens war eine auf einem von Google betriebenen Bewertungsprofil veröffentlichte 1-Sterne-Bewertung ohne weiteren Kommentar. Der Bewertende trat unter einem Namen auf, der mit dem Namen des bewerteten Kieferorthopäden identisch war. Der betroffene Kieferorthopäde bestritt, dass ein Patient dieses Namens jemals in seiner Praxis behandelt worden sei, und verlangte von Google als Plattformbetreiber die Löschung der Bewertung sowie Unterlassung der weiteren Verbreitung.Für die rechtliche Einordnung einer Bewertung ist zunächst zu klären, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Tatsachenbehauptungen zeichnen sich durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit aus und sind dem Beweis zugänglich. Meinungsäußerungen und Werturteile sind demgegenüber durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt und lassen sich nicht als wahr oder unwahr erweisen. Vermengen sich in einer Äußerung tatsächliche und wertende Elemente, ist sie insgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizieren, wenn eine Trennung den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (vgl. BGH, 01.03.2016 - Az: VI ZR 34/15).
Eine Sternebewertung ohne begleitenden Text ist danach grundsätzlich als Meinungsäußerung einzustufen. Sie bringt zum Ausdruck, dass der Bewertende mit der bewerteten Leistung nicht zufrieden war, ohne dass sich hieraus zwingend ergibt, in welcher Form ein Kontakt zwischen den Beteiligten bestanden hat.
Wann überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten?
Auch Meinungsäußerungen sind nicht schrankenlos geschützt. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht ist seine Reichweite nicht absolut festgelegt, sondern im Wege einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen. Gegenüberzustellen sind das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK geschützte Kommunikationsfreiheit des Plattformbetreibers und die Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden andererseits.Fehlt einer als Werturteil einzuordnenden Äußerung jede tatsächliche Grundlage, überwiegt regelmäßig das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner Berufsehre. Der Wahrheitsgehalt etwaiger tatsächlicher Bestandteile der Äußerung fällt bei der Abwägung maßgeblich ins Gewicht (vgl. BGH, 01.03.2016 - Az: VI ZR 34/15).
Vorliegend wurde als unstreitig zugrunde gelegt, dass der Urheber der Bewertung keine Leistung des Bewerteten tatsächlich in Anspruch genommen oder mit ihr in Berührung gekommen war. Fehlt somit jeder tatsächliche Bezugspunkt für die Bewertung, ist von einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auszugehen. Dies gilt unabhängig davon, welche der denkbaren Deutungsvarianten einer namensgleichen 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar zutrifft, da sämtliche Varianten geeignet sind, das Ansehen des Betroffenen negativ zu beeinflussen - zumal die Durchschnittsbewertung eines Profils bereits vor etwaigen angezeigten Bewertungstexten wahrgenommen wird und durch jede grundlose Negativbewertung beeinträchtigt wird.
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LG Lübeck, 13.06.2018 - Az: 9 O 59/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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