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Holzkohlegrill: Wann Gerüche zur „schädlichen Umwelteinwirkung“ für Nachbarn werden

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Behörde kann Betreiber eines nicht genehmigungsbedürftigen Holzkohlegrillrestaurants im Wege einer sofort vollziehbaren Anordnung zur erheblichen Minderung von Geruchsemissionen verpflichten, wenn nach der TA Luft 2021 die Immissionswerte für Gerüche deutlich überschritten werden und Anwohner seit Jahren ohne Selbstschutzmöglichkeit betroffen sind.

Wann sind Anordnungen zur Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen möglich?

Rechtsgrundlage für Anordnungen gegen Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen ist § 24 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Danach hat der Betreiber nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen; hierzu zählen auch Geruchsstoffe als Luftverunreinigung im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG.

Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen ist die TA Luft 2021 heranzuziehen, in die wesentliche Teile der bisherigen Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) aufgenommen wurden. Dem normkonkretisierenden technischen Regelwerk der TA Luft kommt, soweit es den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Nach Anhang 7 der TA Luft 2021 ist eine Geruchsimmission in der Regel als erheblich anzusehen, wenn die Gesamtbelastung die in Tabelle 22 angegebenen Immissionswerte für das jeweilige Nutzungsgebiet überschreitet. Als bloße Orientierungswerte entbinden diese Wertungen jedoch nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzbedürftigkeit der aufeinandertreffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen; zu berücksichtigen sind unter anderem eine etwaige Ortsüblichkeit der Immissionen infolge einer historisch gewachsenen Gemengelage, der Charakter der Umgebung sowie Art und Intensität der Geruchsimmission.

Vorliegend betraf dies ein Grillrestaurant, dessen individuell erstellte Geruchsimmissionsprognose eine Überschreitung des Schwellenwerts von 10 % Jahresgeruchsstunden in mehreren Bereichen der Umgebung auswies. Eine historisch gewachsene Gemengelage, die eine höhere Zumutbarkeitsschwelle hätte begründen können, lag nicht vor, da die Wohnbebauung bereits vor der verstärkten Nutzung von Holzkohlegrills in der Nachbarschaft bestand. Ein Bestandsschutz konnte mangels immissionsschutzrechtlicher Genehmigung nicht angenommen werden; auch eine baurechtliche Genehmigung schließt aufgrund der dynamischen Ausrichtung der §§ 22 ff. BImSchG ein Vorgehen nach § 24 BImSchG nicht aus (vgl. VGH Bayern, 16.07.2019 - Az: 15 ZB 17.2529).


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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