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Online-Coaching-Verträge: Wann greift das Fernunterrichtsschutzgesetz: und wann nicht?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 11 Minuten

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass synchroner Online-Unterricht mit bidirektionaler Kommunikation - bei dem Lernende ohne besondere Anstrengung Kontakt zum Lehrenden aufnehmen können - nicht als „räumlich getrennt“ im Sinne des Gesetzes gilt und damit nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfällt. Maßgeblich ist dabei der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Durchführung. Ob ein Online-Coaching-Vertrag gleichwohl dem FernUSG unterfällt, hängt davon ab, ob nach dem Vertrag die Wissensvermittlung überwiegend asynchron - also zeitversetzt ohne Möglichkeit zum unmittelbaren Austausch - erfolgen soll.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) setzt nach § 1 Abs. 1 FernUSG voraus, dass es sich bei der vertraglichen Leistung um „Fernunterricht“ handelt. Dessen Tatbestand erfordert kumulativ, dass Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht (Nr. 2). Fehlt eine der Voraussetzungen, bedarf der zugrunde liegende Vertrag keiner Zulassung nach § 12 FernUSG; eine Nichtigkeit gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG scheidet dann aus. Die Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale ist im Kontext moderner Online-Lernangebote erheblich umstritten.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG stellt seinem Wortlaut nach keine über den bloßen Aufenthalt an getrennten Orten hinausgehenden Anforderungen. Der Wortlaut allein führt jedoch im Lichte des Normzwecks zu einem zu weiten Anwendungsbereich. Das FernUSG wurde am 24. August 1976 verkündet (BGBl I 1976, S. 2525); der Regierungsentwurf datiert auf den 3. November 1975 (BT-Drucks. 7/4245). Zu diesem Zeitpunkt war synchrone bidirektionale Kommunikation über das Internet technisch nicht möglich und für den Gesetzgeber auch nicht absehbar. Das Tatbestandsmerkmal der „räumlichen Trennung“ sollte lediglich den klassischen Fernunterricht - bei dem sich der Lernende den Stoff anhand bereitgestellter Materialien bei freier Zeiteinteilung selbst aneignet - vom „herkömmlichen Unterricht“ (auch: „Nahunterricht“ oder „Direktunterricht“) abgrenzen, nicht aber sämtliche Formen räumlich distanzierter Wissensvermittlung erfassen.

Direktunterricht ist dadurch geprägt, dass die Wissensvermittlung zu einem bestimmten vorgegebenen Zeitpunkt im Wege direkter Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden stattfindet. Fernunterricht zeichnet sich demgegenüber gerade dadurch aus, dass der Lernende sich den Stoff bei freier Zeiteinteilung selbst aneignet. Diese strukturelle Unterscheidung lässt sich nach aktuellem Stand der Technik nicht mehr allein durch das Merkmal der „räumlichen Trennung“ erfassen. Synchroner Online-Unterricht, bei dem Lehrende und Lernende in Echtzeit interagieren können und ein unmittelbarer Austausch jederzeit möglich ist, entspricht in seinen wesentlichen Merkmalen dem klassischen Direktunterricht - ungeachtet der physischen Distanz der Beteiligten.

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