Nach Steuerstraftaten droht vollständige Gewerbeuntersagung
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Steuerstraftaten von erheblichem Gewicht begründen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Vorliegend rechtfertigten Steuerhinterziehungen in Gesamthöhe von knapp 300.000 Euro, die zu strafgerichtlichen Verurteilungen - darunter eine Freiheitsstrafe auf Bewährung - geführt hatten, die Annahme der Unzuverlässigkeit. Die Gewerbebehörde darf die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ihrer Beurteilung zugrunde legen.
Zur Wiedererlangung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bedarf es bei Straftaten dieses Gewichts aussagekräftiger, zweifelsfrei erwiesener und über eine lange Zeit hinweg vorliegender Tatsachen, die einen tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltenswandel belegen. Kooperatives Verhalten im Strafverfahren und das Fehlen weiterer strafrechtlicher Auffälligkeiten genügen diesen strengen Anforderungen nicht, insbesondere wenn der Betroffene noch unter Bewährung steht.
Eine positive strafgerichtliche Sozialprognose, die zur Bewährungsaussetzung führt, unterliegt anderen Prüfungsmaßstäben als die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung und führt nicht automatisch zur Bejahung der Zuverlässigkeit. Eine den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein. Mildere Mittel wie Abmahnung oder Teiluntersagung kommen bei erheblichen Steuerstraftaten nicht in Betracht.
VGH Bayern, 21.11.2025 - Az: 22 ZB 24.2019
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