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Online-Vertragsschluss beim Makler: Wann Verbraucher zahlen müssen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Anspruch auf Maklerlohn setzt gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB einen wirksamen Maklervertrag voraus. Für Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden, gelten die besonderen Anforderungen der §§ 312i, 312j BGB. Dabei ist maßgeblich, ob der Unternehmer die Bestellsituation entsprechend § 312j Abs. 3 BGB gestaltet hat und ob trotz eines möglichen Vertragsschlusshindernisses eine wirksame Bindung des Verbrauchers herbeigeführt wurde.

Ein Maklervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr kommt nur dann zustande, wenn der Unternehmer die Bestellschaltfläche eindeutig kennzeichnet. Nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB ist erforderlich, dass die Schaltfläche gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet ist. Die Verwendung einer allgemein gehaltenen Schaltfläche wie „Senden“ genügt diesen Vorgaben nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsschluss nicht sofort eine Zahlungspflicht auslöst. Diese Auslegung entspricht der unionsrechtlichen Vorgabe aus Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU, wie sie durch den EuGH (EuGH, 30.05.2024 - Az: C-400/22) klargestellt worden ist. Die Pflicht zur eindeutigen Zustimmung des Verbrauchers zur Zahlungsverpflichtung besteht selbst dann, wenn die Zahlung erst nach Eintritt weiterer Bedingungen ausgelöst wird.

Der Vorgabe der Button-Lösung steht nicht entgegen, dass der Verbraucher zusätzlich ein Häkchen aktivieren muss. Entscheidend bleibt ausschließlich die eindeutige Beschriftung der Schaltfläche. Auch die Tatsache, dass die technische Gestaltung des elektronischen Prozesses standardisiert ist oder dass der Verbraucher die Erklärung möglicherweise nicht vollständig lesen konnte, ändert daran nichts. Eine Willenserklärung liegt auch dann vor, wenn der Erklärende den Inhalt der von ihm ausgelösten Erklärung tatsächlich nicht zur Kenntnis nimmt, sofern ihm deren Bedeutung bewusst sein musste.

Wird gegen § 312j Abs. 3 BGB verstoßen, tritt nach § 312j Abs. 4 BGB ein Vertragsschlusshindernis ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bestellschaltfläche nicht korrekt beschriftet ist. Die Norm ist auf Maklerverträge anwendbar, da diese sowohl Fernabsatzverträge (§ 312c BGB) als auch Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i BGB) sein können.

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