Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel: möglicher Vertrauensschutz setzt Gutgläubigkeit voraus
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es geht zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a des Umsatzsteuergesetzes unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen.
BFH, 11.12.2024 - Az: XI R 15/21
ECLI:DE:BFH:2024:B.111224.XIR15.21.0
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