Der Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung mit einer Laufzeit von 72 Monaten ist wirksam, da die vereinbarte Laufzeitregelung nicht gegen § 309 Nr. 9a BGB verstößt, weil diese Vorschrift gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf Unternehmer anwendbar ist, und auch kein Verstoß gegen § 307 BGB vorliegt. Denn bei dem Vertrag handelt es sich rechtlich um einen
Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen, weshalb die vereinbarte Laufzeit nicht zu beanstanden ist.
Die Vertragslaufzeit von 72 Monaten stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, vielmehr entspricht diese den anerkennenswerten Interessen des Unternehmers hinsichtlich der Planungssicherheit in Bezug auf die Anschaffungskosten der vermieteten Alarmgeräte und der Kosten des Unterhalts der Überwachungszentrale. Auch ist dem Kunden, von dem ein längerfristiges Abschätzen seines betrieblichen Bedarfs erwartet werden kann, bewusst, dass die in seinen Räumen fest installierte Anlage nicht nach kurzer Zeit wieder ausgebaut werden sollte.