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Stolperfalle Treppenstufe: Schadensersatzklage gegen Restaurantbetreiber

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Gastwirt hat zwar die Pflicht, seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinem Restaurant zu ermöglichen. Ein Gast darf jedoch nicht erwarten, auch vor Gefahren geschützt zu werden, die für den aufmerksamen Benutzer ohne weiteres erkennbar sind und auf die er sich einstellen kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Auf dem Weg zur Toilette hatte die Restaurantbesucherin eine Stufe nach unten übersehen, stürzte gegen eine Mauerkante und verletze sich an Brustkorb und einem Bein.

Die Frau wirft dem Restaurantbetreiber vor, auf die Stufe nicht ausreichend aufmerksam gemacht zu haben. Aufgrund der ähnlichen Farbgebung von Boden und Stufe und unzureichender Beleuchtung sei die Stufe - auch trotz dort aufgebrachtem roten Klebestreifen - nicht rechtzeitig sichtbar gewesen.

Außerdem würden der aus Ton gefertigte Wegweiser zu den Toiletten und das an beiden Seiten des Ganges angebrachte Geländer von der Stufe ablenken.

Daher verlangte sie von dem Restaurant ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500 Euro.

Nach Ansicht des Gerichts ist das Restaurant seiner Pflicht, Gefahren von seinen Besuchern fernzuhalten („Verkehrssicherungspflicht“) ausreichend nachgekommen.

Bei Gastwirten gelte ein strenger Maßstab heißt es im Urteil. Während der Geschäftszeiten sind die Räume des Restaurants frei von Gefahren zu halten. Sofern auch Alkohol ausgeschenkt wird, müsse auch mit unverständigem Verhalten der Gäste gerechnet werden. Überraschende und nicht ohne weiteres erkennbare Stolperstellen in Gängen, an Treppen, Zu- oder Abgängen müssen vermieden oder klar gekennzeichnet sein.

Allerdings könne der Gast nicht vor jeglichen Gefahren geschützt werden. Ein Restaurantbesucher müsse immer auch die eigene Vorsicht walten lassen und sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Nach Ansicht der Zivilkammer wiesen sowohl der rote Streifen auf der Stufe als auch das beidseitig angebrachte Geländer eindeutig auf die Stufe hin.

Ein aufmerksamer Restaurantbesucher hätte mit der Stufe rechnen, und sich darauf einstellen können. Soweit die Frau auf ihre eingeschränkte Sicht aufgrund einer Atemschutzmaske verweist, führe dies nur zu einer von ihr zu erwartenden noch gesteigerten Vorsicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt worden.


LG Frankenthal, 07.05.2024 - Az: 7 O 264/23

Quelle: PM des LG Frankenthal


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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