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Behauptung der fehlenden Kenntnis der deutschen Sprache muss ein Rechtsanwalt nicht dulden!

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Die Meinung, dass ein Rechtsanwalt diese Sprache gut beherrschen sollte, ist sachlich nachvollziehbar. Die Unterstellung, dass der Kläger die Deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche, rechtfertigt als - ggf. unrichtige - Tatsachenbehauptung zwar einen Unterlassungsanspruch, nicht aber einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Zahlungsansprüche wegen einer negativen Internetbewertung geltend.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt in Bremen tätig. Auf seiner Webseite wurden 2019 folgende Bewertungen abgegeben:

1) „Es ist wirklich erschreckend wie so ein „Anwalt“ meiner Meinung nach, den Glauben an das Rechtssystem zerstört. Traurig und beängstigend, dass man so den Beruf des Anwalts ausüben darf. Meiner Meinung nach sollte ein Anwalt in Deutschland zumindest die Deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und sich an das Deutsche Gesetz halten.“

2) „Vorsicht bei Rechtsanwalt. Will sich nur bereichern. Seine Mandanten sind ihm egal! Hobbyanwalt! Sehr schlechte Deutschkenntnisse.“

3) „Macht bitte einen großen Bogen um den (Rechtsanwalt). Nur leere Versprechungen. Geld abkassiert. Sehr schlechte Betreuung. Fachwissen sehr mangelhaft. Schade dass man nicht null Sterne geben kann“.

Der Kläger erstattete Strafanzeige und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2019 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Kläger fügte dem Schreiben seine Kostennote auf Basis eines Streitwerts von 15.000,00 € bei.

Der Kläger trägt vor, dass alle drei Erklärungen von dem Beklagten verfasst seien; dieser habe das Pseudonym Christian R. verwendet. Da der Beklagte dem Kläger unbekannt sei, schulde er wegen übler Nachrede Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.029,35 € und Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 1.000,00 €. Die Kostenerstattung rechtfertige sich hilfsweise aus den Kosten der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung über 612,80 €.

Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte räumt ein, dass er die erste Bewertung verfasst habe; diese sei nach der Abmahnung des Klägers aber umgehend wieder gelöscht worden, weshalb kein Grund für eine weitere Entschädigung bestünde. Zudem sei der Inhalt der Erklärung von der freien Meinungsäußerung gedeckt gewesen.


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AG Bremen, 24.04.2020 - Az: 9 C 410/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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