War für den Verbraucher erkennbar, dass er keine anderen Verträge abgeschlossen hat, kann deren Erwähnung in der Widerrufsbelehrung nicht zu einem Widerruf des Vertrages führen.
Dem Verbraucher ist die Berufung auf den Lapsus in der Widerrufsbelehrung gem. § 242 BGB verwehrt.
LG Augsburg, 27.09.2021 - Az: 111 O 2014/21
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