In dem gegen die Fälligkeitsmitteilung gerichteten Verfahren kommen als selbstständige Rechtsverletzung (Art. 38 Abs. 3 VwZVG) nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt in Betracht, insbesondere, ob die Pflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt wurde. Einwendungen zur materiellen Rechtslage sind ausgeschlossen.
Maßgeblich für die Fälligkeit des Zwangsgeldes wegen unzulässiger Fremdenbeherbung ist, ob der Antragsteller bei Fristablauf im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit der Behörde Umstände mitgeteilt hat, aus denen sich die Aufgabe des Nutzungskonzepts ergibt oder die Aufgabe für die Behörde sonst ersichtlich ist.
Maßgeblich für die Fälligkeit des Zwangsgeldes wegen unzulässiger Fremdenbeherbung ist, ob der Antragsteller bei Fristablauf im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit der Behörde Umstände mitgeteilt hat, aus denen sich die Aufgabe des Nutzungskonzepts ergibt oder die Aufgabe für die Behörde sonst ersichtlich ist.
VG München, 20.04.2020 - Az: M 9 E 19.381
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