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Unterlassungsanspruch eines Nachbarn gegen den Betrieb einer Windenergieanlage
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 13 Minuten
1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB oder § 1004 Abs. 1 BGB iVm § 823 Abs. 1 BGB die Einstellung des Betriebs der drei Windenergieanlagen wegen Schallimmissionen verlangen.
a) Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nach § 14 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden. Die Vorschrift statuiert eine über §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 und 2 BGB hinausgehende Duldungspflicht des gestörten Nachbarn. Sie soll den Bestand von förmlich genehmigten Anlagen gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen sichern. Hintergrund ist, dass der Schutz des betroffenen Nachbarn durch die Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorverlagert wird.
b) Die Genehmigungen der drei Windenergieanlagen der Beklagten durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 15.04.2011 sind bestandskräftig. Das hat der Kläger in der Klageschrift vom 25.02.2012 selbst vorgetragen und nach dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 auf den Gegenstand des Verfahrens 5 LA 14/21 OVG Schleswig entgegen dem auf einem Irrtum oder einem Versehen beruhenden falschen Vortrag in der Berufungsbegründung vom 09.08.2021 nicht mehr in Zweifel gezogen.
2. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB die Einstellung des Betriebs der drei Windenergieanlagen verlangen, soweit er sich auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit stützt.
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